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patentrecht:haftung_bei_falscher_oder_unvollstaendiger_auskunft

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Haftung bei falscher oder unvollständiger Auskunft

§ 140b (5) des Patentgesetzes (PatG) regelt die Haftung bei vorsätzlicher oder grob fahrlässig falscher oder unvollständiger Auskunft.

§ 140b (5) PatG

Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch oder unvollständig, so ist er dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

siehe auch

§ 140b PatG → Auskunftsanspruch
Regelt die Ansprüche des Verletzten auf Auskunft über Herkunft und Vertriebswege bei patentverletzenden Erzeugnissen.

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