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patentrecht:gutachten_des_patentamts

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Gutachten des Patentamts

§ 29 (1) PatG

Das Deutsche Patent- und Markenamt ist verpflichtet, auf Ersuchen der Gerichte oder der Staatsanwaltschaften über Fragen, die Patente betreffen, Gutachten abzugeben, wenn in dem Verfahren voneinander abweichende Gutachten mehrerer Sachverständiger vorliegen.

§ 29 (2) PatG

Im übrigen ist das Deutsche Patent- und Markenamt nicht befugt, ohne Genehmigung des Bundesministers der Justiz außerhalb seines gesetzlichen Geschäftskreises Beschlüsse zu fassen oder Gutachten abzugeben.

§ 29 (3) PatG → Auskünfte zum Stand der Technik

siehe auch

§§ 26 bis 33 PatG → Patentamt
PatG → Patentgesetz

patentrecht/gutachten_des_patentamts.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:24 von 127.0.0.1