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patentrecht:gleichwirkung_der_abgewandelten_mittel [2017/01/24 14:10] – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | patentrecht:gleichwirkung_der_abgewandelten_mittel [2023/07/25 08:24] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Gleichwirkung der abgewandelten Mittel ====== | ||
+ | -> [[Gleichwirkung einer Ausführungsform mit einem vom Anspruch abweichenden Zahlenwert]] \\ | ||
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+ | Die Zugehörigkeit einer vom [[Wortsinn des Patentanspruchs]] abweichenden Ausführung zum Schutzbereich [-> [[Patentverletzung mit äquivalenten Mitteln]]] erfordert zunächst, dass sie das der Erfindung zugrunde liegende Problem mit zwar abgewandelten, | ||
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+ | Zur Prüfung der Gleichwirkung ist es erforderlich, | ||
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+ | Für die Frage der Gleichwirkung ist entscheidend, | ||
+ | bei der angegriffenen Ausführungsform durch andere Mittel erzielt werden.((BGH, | ||
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+ | Danach ist es erforderlich, | ||
+ | die mit seinen Merkmalen erzielt werden können, zur Lösung der zugrundeliegenden | ||
+ | Aufgabe patentgemäß zusammenkommen müssen. Diese Gesamtheit repräsentiert | ||
+ | die patentierte Lösung und stellt deshalb die für den anzustellenden Vergleich | ||
+ | maßgebliche Wirkung dar.((BGH, Urteil vom 17. November 2020 - X ZR 132/18 - Kranarm; BGH, Urteil vom 13. Januar 2015 - X ZR 81/13 - Kochgefäß; | ||
+ | Nur so ist gewährleistet, | ||
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+ | Als gleichwirkend kann eine Ausführungsform nur dann angesehen werden, wenn sie nicht nur im Wesentlichen die Gesamtwirkung der Erfindung erreicht, sondern gerade auch diejenige Wirkung erzielt, die das nicht wortsinngemäß verwirklichte Merkmal erzielen soll.((BGH, Urteil vom 17. November 2020 - X ZR 132/18 - Kranarm; BGH, Urteil vom 13. Januar 2015 - X ZR 81/13 - Kochgefäß; | ||
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+ | Eine patentrechtliche Gleichwirkung ist schon bei im Wesentlichen die patentgemäßen Wirkungen erzielenden Gestaltungen gegeben.((ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs; | ||
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+ | Eine Ausführungsform, | ||
+ | Merkmals eine abweichende Gestaltung aufweist, fällt nicht nur dann in den Schutzbereich eines Patents, wenn sie die erfindungsgemäßen Wirkungen ohne jede Einschränkung erreicht. Für eine Gleichwirkung kann es genügen, dass eine nach dem Patentanspruch erforderliche Wirkung durch abgewandelte Mittel nur in eingeschränktem | ||
+ | Umfang erzielt wird. Unter dem Gesichtspunkt angemessener Belohnung des Erfinders kann die Einbeziehung in den Schutzbereich eines Patents bereits dann sachgerecht sein, wenn die erfindungsgemäßen Wirkungen im Wesentlichen, | ||
+ | also in einem praktisch noch erheblichen Maße, erzielt werden. Hierfür kommt es auf die patentgemäße Wirkung und eine sich hieran orientierende Gewichtung der bei den angegriffenen Ausführungsformen festgestellten Defizite an.((BGH, Urteil vom 17. November 2020 - X ZR 132/18 - Kranarm; BGH, Urteil vom 13. Januar 2015 - X ZR 81/13 - Kochgefäß; | ||
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+ | Gleichwirkend ist nur eine Lösung, die nicht nur im Wesentlichen die Gesamtwirkung der Erfindung erreicht, sondern gerade auch diejenige Wirkung erzielt, die das nicht wortsinngemäß verwirklichte Merkmal erzielen soll.((BGH, Urteil vom 14. Dezember 2010 - X ZR 193/03 - Crimpwerkzeug IV; m.V.a. Urteil vom 2. März 1999 - X ZR 85/96, GRUR 1999, 909 Rn. 68 - Spannschraube; | ||
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+ | Ergeben sich aus der Auslegung des Patentanspruchs Mindestanforderungen an die Quantität oder Qualität einer bestimmten Wirkung, können abgewandelte Mittel, die diesen Anforderungen nicht gerecht werden, auch dann nicht unter dem Gesichtspunkt einer verschlechterten Ausführungsform als gleichwirkend angesehen werden, wenn alle übrigen Wirkungen der patentgemäßen Lösung im Wesentlichen erreicht werden.((BGH, | ||
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+ | Bei der Frage der Gleichwirkunghandelt handelt es sich um eine Frage, deren Beantwortung tatrichterlicher Feststellung und Würdigung bedarf.((BGH, | ||
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+ | Die Gleichwirkung der abgewandelten Mittel reicht zur Begründung einer Patentverletzung nicht aus. [-> [[Äquivalente Benutzung]]] | ||
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+ | Zur objektiven Gleichwirkung reicht weder lediglich die Übereinstimmung bei einem Einzelvergleich von Merkmalen noch im bloßen Leistungsergebnis.((OLG Düsseldorf, | ||
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+ | Zur Lösung des dem Patentanspruch zugrundeliegenden technischen Problems, dessen Ermittlung ausschließlich objektiv erfolgen muss, müssen vielmehr von den Funktionen (Wirkungen) und Bedeutungen der wortsinngemäßen Merkmale trotz der Abwandlung diejenigen erhalten bleiben, deren patentgemäßes Zusammenwirken die beanspruchte Lösung ausmacht. Der mit der geschützten Erfindung verfolgte Sinn muss beibehalten sein. Bei der Prüfung, ob eine abgewandelte Ausführungsform der patentierten Lösung gleichwirkend ist, ist eine Untersuchung erforderlich, | ||
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+ | Offenbart die Beschreibung eines Patents mehrere Möglichkeiten, | ||
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+ | Eine Aussage darüber, ob eine vom Wortsinn des Patentanspruchs abweichende Ausführung in den Schutzbereich eines Patents fällt, kann zwar regelmäßig nur dann getroffen werden, wenn sich der Tatrichter mit den betreffenden Fragen befasst hat. Denn bei der Gleichwirkung handelt es sich um eine Frage, deren Beantwortung tatrichterlicher Feststellungen bedarf, die in der Revisionsinstanz nicht nachgeholt werden können.((BGH, | ||
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+ | Dies liegt aber daran, dass der Tatrichter gegebenenfalls keinen Anlass hatte, Feststellungen zu einer vom Wortsinn des Patentanspruchs abweichenden, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | -> [[Patentverletzung mit äquivalenten Mitteln]] |
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