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+ | ====== Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts (PatRModG) ====== | ||
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+ | Das zweite Gesetz hat zum Ziel, im Patent- und Gebrauchsmusterrecht im Hinblick auf den Unterlassungsanspruch bei Verletzungen dieser Schutzrechte Verbesserungen vorzunehmen, | ||
+ | vor dem Bundespatentgericht (BPatG) zu sorgen und einen verbesserten Schutz vertraulicher Informationen in Patent-, in Gebrauchsmuster- und in Halbleiterschutzstreitsachen zu bewirken. Schließlich bezweckt das Gesetz auch eine praxisgerechte Optimierung der Verfahrensabläufe beim Deutschen | ||
+ | Patent- und Markenamt (DPMA). Durch die vorgeschlagenen Änderungen soll auch der bürokratische Aufwand auf Seiten der Anmelder gesenkt werden. | ||
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+ | Am 10. Juni 2021 hat der Bundestag für den Entwurf der Bundesregierung für das Zweite Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts (in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung) gestimmt. Am 25. Juni 2021 hat der Entwurf die zweite Beratung im Bundesrat passiert. Es steht nun die Verkündung an. | ||
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+ | ==== Zu Artikel 13 (Inkrafttreten) des zweiten Gesetzes ==== | ||
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+ | Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Nach Absatz 1 tritt das Gesetz mit Ausnahme der in Absatz 2 | ||
+ | genannten Regelungen am Tag nach der Verkündung in Kraft. Damit wird dem Interesse der patentrechtlichen | ||
+ | Praxis an einem möglichst raschen Inkrafttreten der Regelungen Rechnung getragen.((Aus der Begründung zum Gesetzentwurf)) | ||
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+ | Einer gesonderten Regelung (Absatz 2) über das Inkrafttreten bedarf es aus Gründen der Rechtssicherheit für alle | ||
+ | die Vorschriften, | ||
+ | BPatG im Jahr 2020 aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht wie geplant abgebaut werden konnten. Auch diese | ||
+ | Regelung soll daher erst neun Monate verzögert in Kraft treten.((Aus der Begründung zum Gesetzentwurf)) | ||
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+ | ===== siehe auch ===== |
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