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+ | ====== Gemeinsame Patentnichtigkeitsklage ====== | ||
+ | -> [[Gebühren der gemeinsam erhobenen Patentnichtigkeitsklage]] \\ | ||
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+ | Über eine auf Nichtigerklärung eines Patents gerichtete Klage mehrerer Kläger kann, wenn das Verfahren gegen einen der Kläger gemäß § 240 ZPO unterbrochen ist, gegenüber den anderen Klägern durch [[Verfahrensrecht: | ||
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+ | Da die Entscheidung über die Nichtigerklärung eines Patents durch Gestaltungsurteil ergeht, welches gegenüber mehreren Klägern einheitlich ergehen muss, sind mehrere Kläger bei Patentnichtigkeitsklagen [notwendige Streitgenossen [-> [[Verfahrensrecht: | ||
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+ | § 62 ZPO steht einem Teilurteil nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines von mehreren Klägern eines Patentnichtigkeitsverfahrens jedoch nicht entgegen, weil es trotz des inhaltlichen Zusammenhangs der | ||
+ | Klagen im Ermessen des Gerichts steht, einzelne Verfahren miteinander zu verbinden oder voneinander zu trennen, und ein Teilurteil ohne Abtrennung keine anderen Wirkungen hat als ein Schlussurteil in einem abgetrennten Verfahren.((BGH, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | -> [[Nichtigkeitsklage]] |
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