Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


patentrecht:gebuehren_der_gemeinsam_erhobenen_patentnichtigkeitsklage

finanzcheck24.de

Unterschiede

Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.

Link zu dieser Vergleichsansicht

Beide Seiten der vorigen RevisionVorhergehende Überarbeitung
patentrecht:gebuehren_der_gemeinsam_erhobenen_patentnichtigkeitsklage [2022/01/26 08:13] mfreundpatentrecht:gebuehren_der_gemeinsam_erhobenen_patentnichtigkeitsklage [2023/07/25 08:24] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1
Zeile 1: Zeile 1:
 +====== Gebühren der gemeinsam erhobenen Patentnichtigkeitsklage  ======
  
 +
 +
 +Bei einer von mehreren Klägern gemeinsam erhobenen Patentnichtigkeitsklage [-> [[Gemeinsame Patentnichtigkeitsklage]]] fällt die in Nr. 402 100 KVPatKostG [-> [[Gebührenverzeichnis]]] vorgesehene Gebühr nur einmal an.((BGH, Urteil vom 17. September 2020 - X ZR 147/18 - Signalumsetzung))
 +
 +Das Gebührenverzeichnis zu § 2 Abs. 1 PatKostG sieht die gesonderte Erhebung von Gebühren für jeden einzelnen Antragsteller in den Vorbemerkungen zu Teil A für eine Reihe von Anträgen an das Deutsche Patent- und
 +Markenamt und in den Vorbemerkungen zu Teil B für die das Beschwerdeverfahren betreffenden Gebühren 400 000 bis 401 300 vor. Für die im Verfahren über eine Nichtigkeitsklage relevanten Gebühren 402 100 und 402 110 fehlt es
 +hingegen an einer vergleichbaren Regelung.((BGH, Urteil vom 17. September 2020 - X ZR 147/18 - Signalumsetzung))
 +
 +Es entspricht einem allgemeinen Grundsatz des Kostenrechts, dass bei einem einheitlichen Gegenstand des Rechtsstreits oder Verfahrens auch dann nur eine [[Verfahrensrecht:Gerichtsgebühr]] entsteht, wenn mehrere Kläger oder Antragsteller beteiligt sind. Dieser Grundsatz gilt auch für Gebühren nach dem
 +Patentkostengesetz, soweit dieses keine abweichende Regelung enthält.((BGH, Urteil vom 17. September 2020 - X ZR 147/18 - Signalumsetzung; m.V.a. BGH, Urteil vom 7. Oktober 1986 - X ZR 87/84, GRUR 1987, 348 - Bodenbearbeitungsmaschine))
 +
 +Dass mit der Erhebung einer gemeinsamen Nichtigkeitsklage gesonderte Prozessrechtsverhältnisse vorliegen, die einen unterschiedlichen Verlauf nehmen können, rechtfertigt eine Abweichung von dem allgemeinen Grundsatz des Kostenrechts nicht. Denn dies stellt die Einheitlichkeit des Verfahrensgegenstandes nicht in Frage.((BGH, Urteil vom 17. September 2020 - X ZR 147/18 - Signalumsetzung; m.V.a. Deichfuß, GRUR 2015, 1170, 1178))
 +
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +-> [[Gemeinsame Patentnichtigkeitsklage]]
patentrecht/gebuehren_der_gemeinsam_erhobenen_patentnichtigkeitsklage.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:24 von 127.0.0.1