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patentrecht:gattungsfremder_stand_der_technik

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 +====== Gattungsfremder Stand der Technik ======
  
 +Der zum Ingenieur ausgebildete [[Fachmann]] bezieht in seine Recherche solchen gattungsfremden [[Stand der Technik]] ein, bei dem nach Art der sich dort stellenden Probleme vom Prinzip her Lösungen zu erwarten sind, wie er sie benötigt, auch wenn die Anforderungen im Detail durchaus erheblich differieren.((BGH, Urteil vom 29. Juni 2010 - X ZR 49/09 - Bundespatentgericht; hier: Maßnahmen zur Reibungsverminderung zwischen Maschinenelementen bei Vorrichtungen zum Formen und Komprimieren von Kabeln bzw. Bohrlochwerkzeugen zur Einführung von Rohrabschnitten in Bohrlöcher hinein einerseits und bei Zugeinheiten zum Ziehen metallischer Zugrohlinge andererseits))
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +  * [[Stand der Technik]]