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Dr. Martin Meggle-Freund

patentrecht:gang_der_verhandlung

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Gang der Verhandlung

§ 90 (1) PatG

Der Vorsitzende eröffnet und leitet die [mündliche Verhandlung.

§ 90 (2) PatG

Nach Aufruf der Sache trägt der Vorsitzende oder der Berichterstatter den wesentlichen Inhalt der Akten vor.

§ 90 (3) PatG

Hierauf erhalten die Beteiligten das Wort, um ihre Anträge zu stellen und zu begründen.

siehe auch

§§ 86 bis 99 PatG → Gemeinsame Verfahrensvorschriften
§§ 73 bis 99 PatG → Verfahren vor dem Patentgericht
PatG → Patentgesetz

patentrecht/gang_der_verhandlung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:24 von 127.0.0.1