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— | patentrecht:funktionelle_anspruchsmerkmale [2023/07/25 08:24] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Funktionelle Anspruchsmerkmale ====== | ||
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+ | § 34 (4) PatG -> [[Ausführbarkeit der Erfindung]] \\ | ||
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+ | Eine generalisierende Formulierung in einem Patentanspruch verstößt gegen das Gebot deutlicher und vollständiger Offenbarung [§ 34 (4) PatG -> [[Ausführbarkeit der Erfindung]]], | ||
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+ | Unzulässig ist es ferner, eine Sache oder ein Verfahren, auf die sich die Erfindung bezieht, mit Parametern zu kennzeichnen, | ||
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+ | Den dargestellten Grundsätzen entspricht es, dass nach der Rechtsprechung der Technischen Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts die Wahl eines funktionellen Merkmals zulässig ist, wenn die darin liegende Verallgemeinerung dem berechtigten Anliegen Rechnung trägt, die Erfindung in vollem Umfang zu erfassen.((BGH, | ||
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+ | Dem steht nicht entgegen, dass eine funktionelle Fassung des Merkmals die Verwendung noch unbekannter Möglichkeiten umfasst, die möglicherweise erst zukünftig bereitgestellt oder erfunden werden, wenn nur so ein angemessener Schutz gewährt wird.((BGH, Beschluss vom 11. September 2013 - X ZB 8/12 - Dipeptidyl-Peptidase-Inhibitoren; | ||
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+ | In einem solchen Fall ist die Erfindung grundsätzlich bereits dann ausreichend offenbart, wenn sie dem Fachmann mindestens einen Weg zu ihrer Ausführung eindeutig aufzeigt. Das Gebot der deutlichen und vollständigen Offenbarung erfordert es dagegen nicht, dass die Beschreibung Hinweise darauf enthält, wie alle denkbaren Varianten der Komponenten, | ||
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+ | Funktionelle Merkmale sind in einem Vorrichtungsanspruch zulässig, wenn sie dem Fachmann die Lehre vermitteln, wie er die in Rede stehende Vorrichtung tatsächlich ausgestalten muss.((BPatG, | ||
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+ | Die Verwendung von funktionellen Merkmalen zur Definition der erzielten Wirkung oder Eigenschaft von gegenständlichen Merkmalen ist zumindest dann zulässig, wenn diese Funktionsangaben zur klarstellenden Konkretisierung der gegenständlichen Merkmale geeignet sind.((BPatG, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | § 34 (4) PatG -> [[Ausführbarkeit der Erfindung]] \\ | ||
+ | EPÜ -> [[EP: | ||
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