§ 34 (4) PatG → Ausführbarkeit der Erfindung
Eine generalisierende Formulierung in einem Patentanspruch verstößt gegen das Gebot deutlicher und vollständiger Offenbarung [§ 34 (4) PatG → Ausführbarkeit der Erfindung], wenn sie den durch das Patent geschützten Bereich über die erfindungsgemäße, dem Fachmann in der Beschreibung an die Hand gegebene Lösung hinaus verallgemeinert.1)
Funktionelle Merkmale, die ein technisches Ergebnis definieren, sind im Patentanspruch zulässig, wenn sie ohne Einschränkung der erfinderischen Lehre anders nicht objektiv präziser umschrieben werden können und wenn sie dem Fachmann eine ausreichend klare technische Lehre offenbaren, die er mit zumutbarem Denkaufwand, wozu auch die Durchführung üblicher Versuche gehört, ausführen kann. Solche durch das zu erzielende Ergebnis definierten Merkmale sind zulässig, solange der Fachmann im Rahmen seiner normalen Fachkenntnisse weiß, was er zu tun hat, um zu dem angegebenen Ergebnis zu gelangen. Im Hinblick auf technische Merkmale, die in allgemeinen funktionellen Angaben ausgedrückt sind, muss die Funktion durch Versuche oder Maßnahmen nachweisbar sein, die in der Beschreibung in angemessener Weise dargelegt oder dem Fachmann bekannt sind. Die Besonderheit der funktionellen Definition eines technischen Merkmals besteht darin, dass es durch seine Wirkung definiert wird und sich abstrakt auf eine unbestimmte Vielzahl möglicher Alternativen bezieht; eine solche Definition ist nur solange zulässig, wie alle Alternativen dem Fachmann zur Verfügung stehen und das gewünschte Ergebnis liefern und das Patent eine verallgemeinerungsfähige technische Lehre offenbart, die dem Fachmann das gesamte Variantenspektrum zugänglich macht, das unter die funktionelle Definition fällt. Die Definition der beanspruchten Erfindung mittels funktioneller Merkmale ist damit nur zulässig, wenn der Fachmann durch die Gesamtoffenbarung in die Lage versetzt wird, das durch die funktionellen Merkmale definierte Ergebnis über den gesamten Schutzbereich ohne unzumutbaren Aufwand zu erzielen.2)
Unzulässig ist es ferner, eine Sache oder ein Verfahren, auf die sich die Erfindung bezieht, mit Parametern zu kennzeichnen, die nur die der Erfindung zugrunde liegende Aufgabe umschreiben.3)
Den dargestellten Grundsätzen entspricht es, dass nach der Rechtsprechung der Technischen Beschwerdekammern des Europäischen Patentamts die Wahl eines funktionellen Merkmals zulässig ist, wenn die darin liegende Verallgemeinerung dem berechtigten Anliegen Rechnung trägt, die Erfindung in vollem Umfang zu erfassen.4)
Dem steht nicht entgegen, dass eine funktionelle Fassung des Merkmals die Verwendung noch unbekannter Möglichkeiten umfasst, die möglicherweise erst zukünftig bereitgestellt oder erfunden werden, wenn nur so ein angemessener Schutz gewährt wird.5)
In einem solchen Fall ist die Erfindung grundsätzlich bereits dann ausreichend offenbart, wenn sie dem Fachmann mindestens einen Weg zu ihrer Ausführung eindeutig aufzeigt. Das Gebot der deutlichen und vollständigen Offenbarung erfordert es dagegen nicht, dass die Beschreibung Hinweise darauf enthält, wie alle denkbaren Varianten der Komponenten, die unter die funktionelle Definition fallen, zu erzielen sind.6) Wollte man eine solche Forderung aufstellen, scheiterte eine verallgemeinernde Fassung des Anspruchs regelmäßig am Gebot der deutlichen und vollständigen Offenbarung.7)
Funktionelle Merkmale sind in einem Vorrichtungsanspruch zulässig, wenn sie dem Fachmann die Lehre vermitteln, wie er die in Rede stehende Vorrichtung tatsächlich ausgestalten muss.8)
Die Verwendung von funktionellen Merkmalen zur Definition der erzielten Wirkung oder Eigenschaft von gegenständlichen Merkmalen ist zumindest dann zulässig, wenn diese Funktionsangaben zur klarstellenden Konkretisierung der gegenständlichen Merkmale geeignet sind.9)
Die Übernahme eines im Stand der Technik offenbarten Betätigungsmechanismus für eine ähnliche Vorrichtung kann auch dann naheliegen, wenn dieser Mechanismus zwar eine weitere, für die ähnliche Vorrichtung nicht benötigte Funktion erfüllt, im Stand der Technik aber ausdrücklich auf die beiden unterschiedlichen Funktionen hingewiesen wird und diese ohne weiteres voneinander getrennt werden können.10)
Einwände mangelnder Ausführbarkeit über den gesamten beanspruchten Anspruchsbereich sind vor allem für chemische und biotechnologische Erfindungen entwickelt worden; im Bereich der Mechanik sind derartige Einwände nur ausnahmsweise durchgreifend, weil der Fachmann ungewöhnliche, in der Praxis nicht verwendete Ausführungsformen, die zwar theoretisch unter den Anspruchswortlaut fallen, regelmäßig als außerhalb des praktisch relevanten Gegenstands liegend ausklammert.11)
§ 34 (4) PatG → Ausführbarkeit der Erfindung
EPÜ → Funktionelle Anspruchsmerkmale
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