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patentrecht:frist_fuer_die_nichtigkeitsbeschwerde

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Frist für die Nichtigkeitsbeschwerde

§ 122 (2) des Patentgesetzes (PatG) legt die Frist für die Einlegung der Beschwerde fest.

§ 122 (2) PatG

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats schriftlich beim Bundesgerichtshof einzulegen.

siehe auch

§ 122 PatG → Nichtigkeitsbeschwerde
Regelt das Beschwerdeverfahren gegen die Urteile der Nichtigkeitssenate des Patentgerichts.

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