§ 122 (2) des Patentgesetzes (PatG) legt die Frist für die Einlegung der Beschwerde fest.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats schriftlich beim Bundesgerichtshof einzulegen.
§ 122 PatG → Nichtigkeitsbeschwerde
Regelt das Beschwerdeverfahren gegen die Urteile der Nichtigkeitssenate des Patentgerichts.
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