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— | patentrecht:frist-_und_formmaengel_der_uebersetzung_einer_europaeischen_patentschrift [2023/07/25 08:24] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ==== Frist- und Formmängel der Übersetzung einer europäischen Patentschrift ==== | ||
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+ | **§ 3 (2) IntPatÜG (aufgehoben)** | ||
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+ | Wird die Übersetzung nicht fristgerecht oder in einer eine ordnungsgemäße Veröffentlichung nicht gestattenden Form eingereicht oder die Gebühr nicht fristgerecht entrichtet, so gelten die Wirkungen des europäischen Patents für die Bundesrepublik Deutschland als von Anfang an nicht eingetreten. | ||
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+ | § 3 (1) IntPatÜG -> [[Übersetzungen europäischer Patentschriften]] \\ | ||
+ | § 3 (3) IntPatÜG -> [[Veröffentlichung der Übersetzung einer europäischen Patentschrift]] \\ | ||
+ | § 3 (4) IntPatÜG -> [[Übersetzungsfehler]] \\ | ||
+ | § 3 (5) IntPatÜG -> [[Weiterbenutzungsrecht bei fehlerhafter Übersetzung]] \\ | ||
+ | § 3 (6) IntPatÜG -> [[Ausführungsbestimmungen zu § 3 IntPatÜG]] \\ | ||
+ | § 3 (7) IntPatÜG -> [[Übergangsregelungen zu § 3 IntPatÜG]] | ||
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+ | § 5 ÜbersV -> [[Rechtsfolgen bei Form- und Terminmängeln]] | ||
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+ | Absatz 2 regelt, dass die Wirkungen des europäischen Patents für die Bundesrepublik Deutschland als von Anfang an nicht eingetreten gelten, wenn die Übersetzung nicht fristgerecht oder in einer eine ordnungsgemäße Veröffentlichung nicht gestattenden Form eingereicht oder die Gebühr nicht fristgerecht entrichtet wird.((BGH, Urteil vom 18. März 2010 - Xa ZR 74/09 - Nabenschaltung II)) | ||
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+ | Die Rechtsfolge, | ||
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+ | Hat der Patentinhaber fristgerecht eine Übersetzung des nicht in deutscher Sprache veröffentlichten europäischen Patents eingereicht, | ||
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+ | Im Patentnichtigkeitsverfahren ist der Antrag auf Feststellung, | ||
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+ | Vielmehr hat nach § 5 ÜbersV [-> [[Rechtsfolgen bei Form- und Terminmängeln]]] das Deutsche Patent- und Markenamt die Feststellung nach Art. II § 3 Abs. 2 IntPatÜbkG zu treffen, dass die Übersetzung nicht innerhalb der in Art. II § 3 Abs. 1 IntPatÜbkG bezeichneten Frist vollständig und in einer Form vorliegt, die eine ordnungsgemäße Veröffentlichung gestattet und insbesondere den Bestimmungen des § 3 IntPatÜbkG entspricht.((BGH, | ||
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+ | Ein solcher feststellender oder die Feststellung ablehnender Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes kann im Wege der Beschwerde zur gerichtlichen Überprüfung gestellt werden (§ 73 PatG). ((BGH, Urteil vom 16. März 2010 - X ZR 47/06 - Nabenschaltung I)) | ||
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+ | Darüber hinaus kann das fehlende Wirksamwerden eines europäischen Patentes nach Art. II § 3 Abs. 2 IntPatÜbkG im [[Patentverletzungsverfahren]] eingewendet werden.((BGH, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | * [[Übersetzungen europäischer Patentschriften]] (§ 3 (1) IntPatÜG) |
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