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— | patentrecht:fremdsprachige_anmeldung [2023/07/25 08:24] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Fremdsprachige Anmeldung ====== | ||
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+ | **§ 35 S. 1 PatG** | ||
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+ | Ist die [[Patentanmeldung|Anmeldung]] ganz oder teilweise nicht in deutscher Sprache abgefaßt, so hat der Anmelder eine deutsche Übersetzung innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Einreichung der Anmeldung nachzureichen. | ||
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+ | § 35 PatG -> [[Anmeldetag]] | ||
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+ | § 35 (2) S. 2, 3 PatG -> [[Vorliegen einer Übersetzung als Voraussetzung der Zuerkennung eines Anmeldetages]] \\ | ||
+ | § 14 PatV -> [[Deutsche Übersetzungen der Anmeldeunterlagen]] | ||
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+ | Mit der nach § 35 Abs. 1 Satz 1 PatG einzureichenden Übersetzung solle in angemessener Frist eine deutschsprachige Arbeitsgrundlage für das weitere Verfahren und für die zur Unterrichtung der Öffentlichkeit erforderliche Herausgabe der Offenlegungsschrift zur Verfügung gestellt werden.((BGH, | ||
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+ | Sinn und Zweck des § 35 PatG erfordern nicht, die Fälle fehlerhafter oder unvollständiger deutscher Übersetzungen dem Fall einer gänzlich fehlenden Übersetzung gleichzustellen mit der Folge, dass jeder Fehler oder jede Auslassung zum Verlust des Anmeldetags führen muss.((BGH, Beschluss v. 18. Juli 2011 - X ZB 11/10)) | ||
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+ | Allerdings fehlt es an einer gesetzlichen Regelung dazu, wie bei fehlerhaften oder unvollständigen Übersetzungen zu verfahren ist.((BGH, Beschluss v. 18. Juli 2011 - X ZB 11/10)) | ||
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+ | Für den [[Offenbarungsgehalt]] der Anmeldung ist die Übersetzung nicht entscheidend. Dieser bestimmt sich nach der fremdsprachigen Fassung, was für den Anmelder den Vorteil hat, dass keine Bestandteile der Offenbarung durch die Übersetzung verloren gehen ((BGH, Beschluss v. 18. Juli 2011 - X ZB 11/10; m.V.a. Begründung des Regierungsentwurfs zum 2. PatGÄndG, BT-Drucks. 13/9971, S. 31 = BlPMZ 1998, 393, 403)). | ||
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+ | Die Übersetzung dient vielmehr neben dem Zweck, die interessierte Öffentlichkeit zu informieren, | ||
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+ | Den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Übersetzung wird durch § 14 PatV [-> [[Deutsche Übersetzungen der Anmeldeunterlagen]]] Rechnung getragen. | ||
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+ | Für die Zuerkennung des Anmeldetags ist erforderlich, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | * [[Patentanmeldung]] |
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