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patentrecht:fremdsprachige_anmeldung

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patentrecht:fremdsprachige_anmeldung [2023/07/25 08:24] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 +====== Fremdsprachige Anmeldung ======
 +  
 +<note>
 +**§ 35 S. 1 PatG**
  
 +(aufgehoben, BGBl. I S. 3830 vom 24.10.2013)
 +
 +Ist die [[Patentanmeldung|Anmeldung]] ganz oder teilweise nicht in deutscher Sprache abgefaßt, so hat der Anmelder eine deutsche Übersetzung innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Einreichung der Anmeldung nachzureichen.
 +</note>
 +
 +§ 35 PatG -> [[Anmeldetag]]
 +
 +§ 35 (2) S. 2, 3 PatG -> [[Vorliegen einer Übersetzung als Voraussetzung der Zuerkennung eines Anmeldetages]] \\
 +§ 14 PatV -> [[Deutsche Übersetzungen der Anmeldeunterlagen]]
 +
 +
 +Mit der nach § 35 Abs. 1 Satz 1 PatG einzureichenden Übersetzung solle in angemessener Frist eine deutschsprachige Arbeitsgrundlage für das weitere Verfahren und für die zur Unterrichtung der Öffentlichkeit erforderliche Herausgabe der Offenlegungsschrift zur Verfügung gestellt werden.((BGH, Beschluss v. 18. Juli 2011 - X ZB 11/10))
 +
 +Sinn und Zweck des § 35 PatG erfordern nicht, die Fälle fehlerhafter oder unvollständiger deutscher Übersetzungen dem Fall einer gänzlich fehlenden Übersetzung gleichzustellen mit der Folge, dass jeder Fehler oder jede Auslassung zum Verlust des Anmeldetags führen muss.((BGH, Beschluss v. 18. Juli 2011 - X ZB 11/10))
 +
 +Allerdings fehlt es an einer gesetzlichen Regelung dazu, wie bei fehlerhaften oder unvollständigen Übersetzungen zu verfahren ist.((BGH, Beschluss v. 18. Juli 2011 - X ZB 11/10))
 +
 +Für den [[Offenbarungsgehalt]] der Anmeldung ist die Übersetzung nicht entscheidend. Dieser bestimmt sich nach der fremdsprachigen Fassung, was für den Anmelder den Vorteil hat, dass keine Bestandteile der Offenbarung durch die Übersetzung verloren gehen ((BGH, Beschluss v. 18. Juli 2011 - X ZB 11/10; m.V.a. Begründung des Regierungsentwurfs zum 2. PatGÄndG, BT-Drucks. 13/9971, S. 31 = BlPMZ 1998, 393, 403)). 
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 +Die Übersetzung dient vielmehr neben dem Zweck, die interessierte Öffentlichkeit zu informieren, auch dazu festzustellen, ob die Voraussetzungen vorliegen, die für die Anmeldung erforderlich sind. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, muss das Patentamt für die weitere Behandlung prüfen können. Deshalb ist auf diese Voraussetzungen abzustellen.((BGH, Beschluss v. 18. Juli 2011 - X ZB 11/10))
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 +Den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Übersetzung wird durch § 14 PatV [-> [[Deutsche Übersetzungen der Anmeldeunterlagen]]] Rechnung getragen.
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 +Für die Zuerkennung des Anmeldetags ist erforderlich, dass die Voraussetzungen des § 35 Abs. 2 Satz 1 PatG vorliegen, sowie dass innerhalb der Frist von drei Monaten eine § 14 PatV entsprechende Übersetzung vorliegt, die denselben Anforderungen genügt, mag sie auch ansonsten unvollständig oder fehlerhaft sein.((BGH, Beschluss v. 18. Juli 2011 - X ZB 11/10))
 +
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +  * [[Patentanmeldung]]