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patentrecht:fortsetzung_des_pruefungsverfahrens_von_amts_wegen

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Fortsetzung des Prüfungsverfahrens von Amts wegen

§ 44 (4) PatG

Erweist sich ein von einem Dritten gestellter Antrag nach der Mitteilung an den Anmelder (Absatz 3 Satz 2) als unwirksam, so teilt das Deutsche Patent- und Markenamt dies außer dem Dritten auch dem Anmelder mit. Im Fall der Unwirksamkeit des von einem Dritten gestellten Antrags kann der Anmelder noch bis zum Ablauf von drei Monaten nach der Zustellung der Mitteilung, sofern diese Frist später als die in Absatz 2 bezeichnete Frist abläuft, selbst einen Antrag stellen. Stellt er den Antrag nicht, wird im Patentblatt unter Hinweis auf die Veröffentlichung des von dem Dritten gestellten Antrags veröffentlicht, dass dieser Antrag unwirksam ist.

§ 44 (5) PatG

Das Prüfungsverfahren wird auch dann fortgesetzt, wenn der Antrag auf Prüfung zurückgenommen wird. Im Fall des Absatzes 4 Satz 2 wird das Verfahren in dem Zustand fortgesetzt, in dem es sich im Zeitpunkt des vom Anmelder gestellten Antrags auf Prüfung befindet.

§ 44 (1) PatG → Prüfungsantrag
§ 44 (2) S. 1 PatG → Berechtigung zur Stellung des Prüfungsantrags
§ 44 (2) S. 2 und 3 PatG → Zahlungsfrist für die Prüfungsgebühr
§ 44 (3) S. 1 PatG → Beginn des Prüfungsverfahrens
§ 44 (3) S. 2 PatG → Erfordernisse an den Prüfungsantrag

§ 44 (4) PatG

Alte Version vor BGBl. I S. 3830 vom 24.10.2013

Das Prüfungsverfahren wird auch dann fortgesetzt, wenn der Antrag auf Prüfung zurückgenommen wird. Im Falle des Absatzes 3 Satz 3 wird das Verfahren in dem Zustand fortgesetzt, in dem es sich im Zeitpunkt des Eingangs des vom Patentsucher gestellten Antrags auf Prüfung befindet. Das Patentamt prüft auf Antrag, ob die Patentanmeldung den gesetzlichen Anforderungen genügt, insbesondere ob der Gegenstand der Anmeldung patentfähig ist.

siehe auch

§§ 44 bis 49a PatG → Prüfungsverfahren
§§ 34 bis 64 PatG → Verfahren vor dem Patentamt
PatG → Patentgesetz

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