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+ | ====== Fortsetzung des Einspruchsverfahrens von Amts wegen ====== | ||
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+ | **§ 61 (1) S. 2 PatG** | ||
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+ | Nimmt der Einsprechende den [[Einspruch]] zurück, so wird das Verfahren [-> [[Einspruchsverfahren]]] von Amts wegen | ||
+ | ohne den Einsprechenden fortgesetzt. Abweichend von Satz 3 ist das Verfahren beendet, wenn sich | ||
+ | der zurückgenommene Einspruch ausschließlich auf den Widerrufsgrund der widerrechtlichen Ent- | ||
+ | nahme nach § 21 Absatz 1 Nummer 3 gestützt hat. In diesem Fall oder wenn das Verfahren in der | ||
+ | Hauptsache erledigt ist, wird die Beendigung des Verfahrens durch Beschluss festgestellt. | ||
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+ | § 61 (1) S. 1 PatG -> [[Entscheidung über den Einspruch]] | ||
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+ | -> [[Rücknahme des Einspruchs]] | ||
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+ | Die Rücknahme des Einspruchs beendet das Verfahren nicht. Das Verfahren wird von Amts wegen ohne den Einsprechenden vortgesetzt (§ 61 I S.2 PatG). Unverzichtbare Verfahrensvoraussetzung ist jedoch die Zulässigkeit des zurückgenommenen Einspruchs. | ||
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+ | Diese Vorschrift ist eine Ausprägung des allgemein geltenden Untersuchungsgrundsatzes((vgl. Schulte, Patentgesetz, | ||
+ | Verfahren das erteilte Patent einer vertieften Prüfung zu unterwerfen, | ||
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+ | Der Gesetzgeber hat die Fortführung des Einspruchsverfahrens im Falle der Rücknahme des Einspruchs vorgesehen, da sich die Verfahrensweise, | ||
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+ | Die Regelung des § 61 Abs. 1 Satz 2 PatG, wonach das Einspruchsverfahren nach Einspruchsrücknahme von Amts wegen fortgesetzt wird, ist auch in den gemäß § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG für eine Übergangsfrist von drei Jahren vom Bundespatentgericht zu entscheidenden Verfahren anwendbar. Unverzichtbare Verfahrensvoraussetzung ist jedoch auch in diesen Fällen die Zulässigkeit des zurückgenommenen Einspruchs.((BPatG, | ||
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+ | Der in § 61 Abs. 1 Satz 2 PatG normierte Grundsatz, dass das Einspruchsverfahren nach Rücknahme des Einspruchs von Amts wegen fortzusetzen ist, beansprucht auch für ein nachfolgendes, | ||
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+ | Hat das Patentgericht ein Patent auf Beschwerde des Einsprechenden widerrufen, kann der Einsprechende dem Verfahren über eine dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde auch nicht dadurch die Grundlage entziehen, dass er die Beschwerde zurücknimmt.((BGH, | ||
+ | - X ZB 14/67, GRUR 1969, 562, 563 - Appreturmittel)) | ||
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+ | Die erforderliche Klärung der Frage, ob das Einspruchsverfahren gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 PatG fortzusetzen oder aber beendet ist, kann im Falle der Verfahrensbeendigung durch Beschluss mit einer entsprechenden Feststellung erreicht werden. | ||
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+ | ==== Erledigung des Einspruchsverfahrens ==== | ||
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+ | Eine Fortsetzung des Einspruchsverfahrens von Amts wegen ist nur zulässig, solange das Patent noch besteht.((BGH, | ||
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+ | Ein Einspruchsverfahren ist für erledigt zu erklären, wenn der Patentinhaber auf | ||
+ | das Patent verzichtet und gegenüber dem Einsprechenden verbindlich erklärt, | ||
+ | gegen diesen aus dem Patent auch für die Vergangenheit keine Ansprüche geltend zu machen.((BGH, | ||
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+ | Zwar dient das Einspruchsverfahren auch dem Interesse der Allgemeinheit an einem Widerruf | ||
+ | Einsprechenden zulässig ist und das Einspruchsverfahren gemäß § 61 Abs. 1 | ||
+ | Satz 2 PatG nach Rücknahme des Einspruchs von Amts wegen fortzusetzen | ||
+ | ist. Diese Grundsätze gelten jedoch nur, solange das Patent in Kraft ist. Auch wenn das Patent nur mit Wirkung für die Zukunft erloschen ist, wird ein Einspruch unzulässig, | ||
+ | ==== Ausnahme: Einspruch wegen widerrechtlicher Entnahme ==== | ||
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+ | Das Einspruchs- bzw. Einspruchsbeschwerdeverfahren ist in der Hauptsache erledigt, wenn der Einspruch allein auf den Widerrufsgrund der widerrechtlichen Entnahme (§ 21 Abs. 1 Nr. 3 PatG) gestützt wurde und der Einsprechende seinen Einspruch zurückgenommen hat.((BPatG, | ||
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+ | Die Regelung der Verfahrensfortsetzung ohne den Einsprechenden ist im Bereich der widerrechtlichen Entnahme nicht anwendbar.((BPatG, | ||
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+ | Da der Einspruch wegen widerrechtlicher Entnahme nach seiner Bedeutung und Funktion lediglich im Individualinteresse des allein einspruchsberechtigten Verletzten liegt und sonst damit keine öffentlichen Interessen wahrgenommen werden, reicht die (erstinstanzliche) Prüfungsbefugnis nicht soweit, ein Einspruchsverfahren mit dem Widerrufsgrund der widerrechtlichen Entnahme außerhalb einer zulässigen Geltendmachung des Verletzten nach dem Untersuchungsgrundsatz von Amts wegen zu betreiben und | ||
+ | damit den Widerrruf des Patents zu begründen (Einschränkung von BGH GRUR 1995, 333, 335-337 - Aluminium-Trihydroxid). Vielmehr muss das Einspruchsverfahren hinsichtlich widerrechtlicher Entnahme dem Verhandlungsgrundsatz und der Dispositionsmaxime überlassen bleiben.((BPatG, | ||
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+ | § 61 Abs. 1 Satz 2 PatG das Einspruchsverfahren, | ||
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+ | Die Beendigung des Einspruchsverfahrens ist aus Gründen der Rechtssicherheit durch Beschluss festzustellen.((BPatG, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | §§ 59 bis 64 PatG -> [[Einspruchsverfahren]] \\ | ||
+ | §§ 34 bis 64 PatG -> [[Verfahren vor dem Patentamt]] \\ | ||
+ | PatG -> [[Patentrecht: | ||
+ | Patentrecht -> [[Rücknahme des Einspruchs]] |
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