Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


patentrecht:fortsetzung_des_einspruchsverfahrens_von_amts_wegen

finanzcheck24.de

Unterschiede

Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.

Link zu dieser Vergleichsansicht

Beide Seiten der vorigen RevisionVorhergehende Überarbeitung
patentrecht:fortsetzung_des_einspruchsverfahrens_von_amts_wegen [2022/06/14 09:57] mfreundpatentrecht:fortsetzung_des_einspruchsverfahrens_von_amts_wegen [2023/07/25 08:24] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1
Zeile 1: Zeile 1:
 +====== Fortsetzung des Einspruchsverfahrens von Amts wegen ======
  
 +<note>
 +**§ 61 (1) S. 2 PatG**
 +
 +Nimmt der Einsprechende den [[Einspruch]] zurück, so wird das Verfahren [-> [[Einspruchsverfahren]]] von Amts wegen 
 +ohne den Einsprechenden fortgesetzt. Abweichend von Satz 3 ist das Verfahren beendet, wenn sich 
 +der zurückgenommene Einspruch ausschließlich auf den Widerrufsgrund der widerrechtlichen Ent-
 +nahme nach § 21 Absatz 1 Nummer 3 gestützt hat. In diesem Fall oder wenn das Verfahren in der 
 +Hauptsache erledigt ist, wird die Beendigung des Verfahrens durch Beschluss festgestellt.
 +</note>
 +
 +§ 61 (1) S. 1 PatG -> [[Entscheidung über den Einspruch]]
 +
 +-> [[Rücknahme des Einspruchs]]
 +
 +Die Rücknahme des Einspruchs beendet das Verfahren nicht. Das Verfahren wird von Amts wegen ohne den Einsprechenden vortgesetzt (§ 61 I S.2 PatG). Unverzichtbare Verfahrensvoraussetzung ist jedoch die Zulässigkeit des zurückgenommenen Einspruchs.
 +
 +Diese Vorschrift ist eine Ausprägung des allgemein geltenden Untersuchungsgrundsatzes((vgl. Schulte, Patentgesetz, 8. Aufl., § 61 Rn. 32)) und entspricht der Eigenschaft des Einspruchsverfahrens als Popularrechtsbehelf, der der Allgemeinheit die Möglichkeit geben soll, alsbald nach Veröffentlichung der Patenterteilung Gründe geltend zu machen, die dem Rechtsbestand des erteilten Patents entgegenstehen und so in einem besonders kostengünstigen
 +Verfahren das erteilte Patent einer vertieften Prüfung zu unterwerfen, jedenfalls aber zur Klärung der unter Schutz gestellten technischen Lehre und deren inhaltlicher Festlegung beitragen soll.((BPatG, Entsch. v. 28. April 2009 - 6 W (pat) 330/05 - Kugelgelenk; m.V.a. BGH GRUR 1994, 439 - Sulfonsäurechlorid; Busse, Patentgesetz, 6. Aufl., § 59 PatG Rn. 9))
 +
 +
 +Der Gesetzgeber hat die Fortführung des Einspruchsverfahrens im Falle der Rücknahme des Einspruchs vorgesehen, da sich die Verfahrensweise, das vom Einsprechenden mitgeteilte Material im Falle seines Ausscheidens im allgemeinen Interesse von Amts wegen zu berücksichtigen, bewährt habe. Dadurch werde zugleich eine weitgehende Anpassung an die im europäischen Patentrecht geregelte - fakultative - Fortsetzung des Verfahrens vorgenommen.((BPatG, Beschl. v. 12.01.2009 - 11 W (pat) 29/04; m.V.a. auf die Begründung zum Gemeinschaftspatentgesetz zu § 35c in BlPMZ 1979, 276, 287))
 +
 +Die Regelung des § 61 Abs. 1 Satz 2 PatG, wonach das Einspruchsverfahren nach Einspruchsrücknahme von Amts wegen fortgesetzt wird, ist auch in den gemäß § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG für eine Übergangsfrist von drei Jahren vom Bundespatentgericht zu entscheidenden Verfahren anwendbar. Unverzichtbare Verfahrensvoraussetzung ist jedoch auch in diesen Fällen die Zulässigkeit des zurückgenommenen Einspruchs.((BPatG, Beschl. v. 04.02.2003, 23 W (pat) 306/02, BlfPMZ 2003, 302 – Gerichtliches Einspruchsverfahren))
 +
 +Der in § 61 Abs. 1 Satz 2 PatG normierte Grundsatz, dass das Einspruchsverfahren nach Rücknahme des Einspruchs von Amts wegen fortzusetzen ist, beansprucht auch für ein nachfolgendes, vom Patentinhaber eingeleitetes Beschwerde- oder Rechtsbeschwerdeverfahren Geltung.((BGH, Beschluss vom 23. Februar 2021 - X ZB 1/18 - Gruppierungssystem))
 +
 +Hat das Patentgericht ein Patent auf Beschwerde des Einsprechenden widerrufen, kann der Einsprechende dem Verfahren über eine dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde auch nicht dadurch die Grundlage entziehen, dass er die Beschwerde zurücknimmt.((BGH, Beschluss vom 23. Februar 2021 - X ZB 1/18 - Gruppierungssystem; Bestätigung von BGH, Beschluss vom 10. Dezember 1987 - X ZB 28/86, GRUR 1988, 364, juris Rn. 13 - Epoxidations-Verfahren; Beschluss vom 28. November 1978 - X ZB 12/77, GRUR 1979, 313, juris Rn. 19 - Reduzier-Schrägwalzwerk; Beschluss vom 29. April 1969
 +- X ZB 14/67, GRUR 1969, 562, 563 - Appreturmittel))
 +
 +Die erforderliche Klärung der Frage, ob das Einspruchsverfahren gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 PatG fortzusetzen oder aber beendet ist, kann im Falle der Verfahrensbeendigung durch Beschluss mit einer entsprechenden Feststellung erreicht werden. 
 +
 +==== Erledigung des Einspruchsverfahrens ====
 +
 +Eine Fortsetzung des Einspruchsverfahrens von Amts wegen ist nur zulässig, solange das Patent noch besteht.((BGH, Beschluss vom 26. Juni 2012 - X ZB 4/11 - Sondensystem; m.V.a. BGH, Beschluss vom 17. April 1997 - X ZB 10/96, GRUR 1997, 615, 617 - Vornapf))
 +
 +Ein Einspruchsverfahren ist für erledigt zu erklären, wenn der Patentinhaber auf 
 +das Patent verzichtet und gegenüber dem Einsprechenden verbindlich erklärt, 
 +gegen diesen aus dem Patent auch für die Vergangenheit keine Ansprüche geltend zu machen.((BGH, Beschluss vom 26. Juni 2012 - X ZB 4/11 - Sondensystem; Bestätigung von BGH, Beschluss vom 17. April 1997  - X ZB 10/96, GRUR 1997, 615, 617 - Vornapf))
 +
 +Zwar dient das  Einspruchsverfahren auch dem Interesse der Allgemeinheit an einem Widerruf  zu Unrecht erteilter Patente, was sich unter anderem darin äußert, dass ein Einspruch grundsätzlich unabhängig von einem  Rechtsschutzbedürfnis des 
 +Einsprechenden zulässig ist und das Einspruchsverfahren gemäß § 61 Abs. 1 
 +Satz 2 PatG nach Rücknahme des Einspruchs von Amts wegen fortzusetzen 
 +ist. Diese Grundsätze gelten jedoch nur, solange das Patent in Kraft ist. Auch wenn das Patent nur mit Wirkung für die Zukunft erloschen ist, wird ein Einspruch unzulässig, wenn der Einsprechende kein Rechtsschutzbedürfnis an einem Widerruf hat.((BGH, Beschluss vom 26. Juni 2012 - X ZB 4/11 - Sondensystem))
 +==== Ausnahme: Einspruch wegen widerrechtlicher Entnahme ====
 +
 +Das Einspruchs- bzw. Einspruchsbeschwerdeverfahren ist in der Hauptsache erledigt, wenn der Einspruch allein auf den Widerrufsgrund der widerrechtlichen Entnahme (§ 21 Abs. 1 Nr. 3 PatG) gestützt wurde und der Einsprechende seinen Einspruch zurückgenommen hat.((BPatG, Beschluss v. 17. August 2011 - 7 W (pat) 130/11))
 +
 +Die Regelung der Verfahrensfortsetzung ohne den Einsprechenden ist im Bereich der widerrechtlichen Entnahme nicht anwendbar.((BPatG, Beschl. v. 12.01.2009 - 11 W (pat) 29/04; m.V.a. auf das obiter dictum erwogen in BGH GRUR 1996, 42, 44 - Lichtfleck; h.M. vgl. z. B. BPatGE 36, 213; Einspruchsrichtlinien des DPMA))
 +
 +Da der Einspruch wegen widerrechtlicher Entnahme nach seiner Bedeutung und Funktion lediglich im Individualinteresse des allein einspruchsberechtigten Verletzten liegt und sonst damit keine öffentlichen Interessen wahrgenommen werden, reicht die (erstinstanzliche) Prüfungsbefugnis nicht soweit, ein Einspruchsverfahren mit dem Widerrufsgrund der widerrechtlichen Entnahme außerhalb einer zulässigen Geltendmachung des Verletzten nach dem Untersuchungsgrundsatz von Amts wegen zu betreiben und
 +damit den Widerrruf des Patents zu begründen (Einschränkung von BGH GRUR 1995, 333, 335-337 - Aluminium-Trihydroxid). Vielmehr muss das Einspruchsverfahren hinsichtlich widerrechtlicher Entnahme dem Verhandlungsgrundsatz und der Dispositionsmaxime überlassen bleiben.((BPatG, Beschl. v. 12.01.2009 - 11 W (pat) 29/04))
 +
 +§ 61 Abs. 1 Satz 2 PatG das Einspruchsverfahren, wenn dieser Einspruch __ausschließlich__ auf den Einspruchsgrund der widerrechtlichen Entnahme gestützt war und das Streitpatent auf den Einsprechenden übertragen worden ist.((BPatG, Entsch. v. 28. April 2009 - 6 W (pat) 330/05 - Kugelgelenk))
 +
 +Die Beendigung des Einspruchsverfahrens ist aus Gründen der Rechtssicherheit durch Beschluss festzustellen.((BPatG, Entsch. v. 28. April 2009 - 6 W (pat) 330/05 - Kugelgelenk))
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +§§ 59 bis 64 PatG -> [[Einspruchsverfahren]] \\
 +§§ 34 bis 64 PatG -> [[Verfahren vor dem Patentamt]] \\
 +PatG -> [[Patentrecht:Patentgesetz]] \\
 +Patentrecht -> [[Rücknahme des Einspruchs]]
patentrecht/fortsetzung_des_einspruchsverfahrens_von_amts_wegen.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:24 von 127.0.0.1