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patentrecht:form_der_nichtigkeitsklage

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patentrecht:form_der_nichtigkeitsklage [2023/07/25 08:24] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 +====== Form der Nichtigkeitsklage  ======
  
 +<note>
 +**§ 81 (4) PatG**
 +
 +Die Klage ist beim [[Patentgericht]] __schriftlich__ zu erheben. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die Gegenpartei beigefügt werden. Die Klage und alle Schriftsätze sind der Gegenpartei von Amts wegen zuzustellen.
 +</note>
 +
 +Die Nichtigkeitsklage muß ordnungsgemäß, d.h. formgerecht erhoben werden. Hierzu muß die Klage [[Verfahrensrecht:Schriftform|schriftlich]] und in deutscher Sprache eingereicht werden; 
 +
 +§ 81 (1) PatG -> [[Nichtigkeitsverfahren]] \\
 +§ 81 (2) PatG -> [[Statthaftigkeit der Nichtigkeitsklage]]  \\
 +§ 81 (3) PatG -> [[Klageberechtigung im Nichtigkeitsverfahren]]  \\
 +§ 81 (5) PatG -> [[Inhalt der Nichtigkeitsklageschrift]] \\
 +§ 81 (6) PatG -> [[Sicherheitsleistung]] \\
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +§§ 81 bis 85a PatG -> [[Nichtigkeits- und Zwangslizenzverfahren]] \\
 +§§ 73 bis 99 PatG -> [[Verfahren vor dem Patentgericht]] \\
 +PatG -> [[Patentrecht:Patentgesetz]] \\
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