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patentrecht:folgen_der_nichtzahlung_von_gebuehren

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Folgen der Nichtzahlung von Gebühren

§ 6 (2) PatKostG

Wird eine Gebühr nach Absatz 1 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gezahlt, so gilt die Anmeldung oder der Antrag als zurückgenommen, oder die Handlung als nicht vorgenommen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

Mit den Säumnisfolgen des § 6 Abs. 2 PatKostG [→ Folgen der Nichtzahlung] kann ein Wegfall der Teilungserklärung nicht unmittelbar begründet werden. Nach dieser Vorschrift gilt die Anmeldung oder der Antrag als zurückgenommen oder die Handlung als nicht vorgenommen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, wenn die Gebühr nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gezahlt wird. Da die Teilungserklärung selbst weder eine Anmeldung noch einen Antrag darstellt und auch keine sonstige Handlung ist, weil sie keinen für das Patentkostengesetz relevanten Gebührentatbestand verwirklicht, scheidet sie als Gegenstand der Fiktionen des § 6 Abs. 2 PatKostG aus. Vielmehr ist die Teilungserklärung Regelungsgegenstand des spezielleren § 39 PatG [→ Gebühren der Teilanmeldung].1)

Insoweit steht die Rücknahme der Anmeldung der gesetzlich vorgesehenen Rücknahmefiktion nach § 58 Abs. 3 PatG in Verbindung mit § 6 Abs. 2 PatKostG der Beschwerderücknahme gleich.2)

Demnach kommt wegen der Nichtvornahmefiktion nach § 6 Abs. 2 PatKostG bei schuldloser Versäumung der Frist zur Zahlung der Erinnerungsgebühr eine Wiedereinsetzung in Betracht.3)

§ 6 (3) PatKostG → Ausnahmen von der Rücknahme bei Nichtzahlung
Definiert Ausnahmen für bestimmte Weiterleitungsgebühren, die von den allgemeinen Regelungen zur Rücknahme bei Nichtzahlung ausgenommen sind.

§ 6 (4) PatKostG → Nichtzahlung der Erinnerungsgebühr
Regelt, dass die Beschwerde als zurückgenommen gilt, wenn die Gebühr für das Erinnerungsverfahren nicht oder nicht rechtzeitig gezahlt wird.

siehe auch

PatKostG → Patentkostengesetz
Legt die Gebühren für Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) sowie dem Bundespatentgericht fest.

1)
BGH, Beschluss vom 5. November 2018 - X ZB 6/17 - Schwammkörper
2)
BPatG, Beschluss vom 23. Januar 2026 – Az. 9 W (pat) 2/22; vgl. BPatG, Beschluss vom 27. Juli 1971 – Az. 4 W (pat) 59/71, BPatGE 12, 145
3)
BPatG, Beschluss vom 29. Januar 2026 – Az. 26 W (pat) 11/25
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