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patentrecht:fehlende_teile_der_beschreibung

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Fehlende Teile der Beschreibung

§ 35 (3) des Patentgesetzes (PatG) beschreibt die Anwendung der Regelungen zu fehlenden Zeichnungen auf fehlende Teile der Beschreibung.

§ 35 (3) PatG

Absatz 2 gilt entsprechend für fehlende Teile der Beschreibung.

siehe auch

§ 35 PatG → Anmeldetag
Beschreibt die Bestimmung des Anmeldetags einer Patentanmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt.

patentrecht/fehlende_teile_der_beschreibung.txt · Zuletzt geändert: von mfreund