§ 35 (3) des Patentgesetzes (PatG) beschreibt die Anwendung der Regelungen zu fehlenden Zeichnungen auf fehlende Teile der Beschreibung.
Absatz 2 gilt entsprechend für fehlende Teile der Beschreibung.
Zwar wird mit § 35 Abs. 2 und 3 PatG grundsätzlich ein Weg eröffnet, unter Verschiebung des Anmeldetages Zeichnungen und Beschreibungsteile nachreichen zu können. Diese Möglichkeit ist jedoch auf Fälle beschränkt, in denen es sich um fehlende Teile handelt, auf die von Anfang an in den Anmeldungsunterlagen Bezug genommen worden ist.1)
§ 35 PatG → Anmeldetag
Beschreibt die Bestimmung des Anmeldetags einer Patentanmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt.
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