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patentrecht:fehlende_teile_der_beschreibung

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Fehlende Teile der Beschreibung

§ 35 (3) des Patentgesetzes (PatG) beschreibt die Anwendung der Regelungen zu fehlenden Zeichnungen auf fehlende Teile der Beschreibung.

§ 35 (3) PatG

Absatz 2 gilt entsprechend für fehlende Teile der Beschreibung.

Zwar wird mit § 35 Abs. 2 und 3 PatG grundsätzlich ein Weg eröffnet, unter Verschiebung des Anmeldetages Zeichnungen und Beschreibungsteile nachreichen zu können. Diese Möglichkeit ist jedoch auf Fälle beschränkt, in denen es sich um fehlende Teile handelt, auf die von Anfang an in den Anmeldungsunterlagen Bezug genommen worden ist.1)

siehe auch

§ 35 PatG → Anmeldetag
Beschreibt die Bestimmung des Anmeldetags einer Patentanmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt.

1)
BPatG, Beschluss vom 25. März 2025 – Az. 11 W (pat) 14/25
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