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patentrecht:faelligkeit_der_jahresgebuehren [2022/06/17 12:52] – mfreund | patentrecht:faelligkeit_der_jahresgebuehren [2023/07/25 08:24] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Fälligkeit der Jahresgebühren ====== | ||
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+ | **§ 3 (2) S. 1 PatKostG** | ||
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+ | Die [[Jahresgebühren]] für [[Patente]] und [[Patentanmeldungen]] und die Verlängerungsgebühren für Marken sowie die [[Gebrauchsmusterrecht: | ||
+ | seine Benennung dem Monat entspricht, in den der Laufzeitbeginn fällt. Wird das Schutzzertifikat | ||
+ | erst nach Ablauf des Grundpatents erteilt, wird die Jahresgebühr für die bis dahin abgelaufenen | ||
+ | Schutzfristen am letzten Tag des Monats fällig, in den der Tag der Erteilung fällt; die Fälligkeit der | ||
+ | Jahresgebühren für nachfolgende Schutzfristen richtet sich nach Satz 3. | ||
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+ | § 17 PatG -> [[Jahresgebühren]] | ||
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+ | Die Jahresgebühr wird gemäß § 3 (2) PatKostG jeweils für die folgende Schutzfrist am letzten Tag des Monats fällig, der durch seine Benennung dem Monat entspricht, in den der Anmeldetag fällt. | ||
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+ | Voraussetzung für das Entstehen der Gebührenpflicht ist allein die Anhängigkeit der Anmeldung (oder das Bestehen des Patents) bei Fälligkeit, | ||
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+ | Eine nach Eintritt der Fälligkeit geleistete Zahlung ist mit ihrem Eingang verfallen, sofern die Anmeldung oder das Patent im Zeitpunkt der Entrichtung der Gebühr noch als gebührenpflichtiger Gegenstand vor-handen gewesen ist. Ereignisse, die erst nach dem Tage der Entrichtung der fälligen Jahresgebühr eintreten, haben auf den Verfall der Gebühr keinen Einfluss. So ändern z.B. auch der Widerruf oder die Nichtigerklärung des Patents nach Fälligkeit der Jahresgebühr, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | PatKostG -> [[Patentkostengesetz]] |
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