Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.
— | patentrecht:faelligkeit_der_gebuehren [2023/07/25 08:24] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
---|---|---|---|
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
+ | ====== Fälligkeit der Gebühren ====== | ||
+ | < | ||
+ | **§ 3 (1) PatKostG** | ||
+ | |||
+ | Die Gebühren werden mit der Einreichung einer Anmeldung, eines Antrags oder durch die Vornahme einer sonstigen Handlung oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Eine sonstige Handlung im Sinn dieses Gesetzes ist insbesondere | ||
+ | - die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln; | ||
+ | - der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 61 Abs. 2 des Patentgesetzes; | ||
+ | - die Erklärung eines Beitritts zum Einspruchsverfahren; | ||
+ | - die Einreichung einer Klage [§ 3 (1) Nr. 4 PatKostG -> [[Fälligkeit der Gebühr für die die Einreichung einer Klage]]]; | ||
+ | - die Änderung einer Anmeldung oder eines Antrags, wenn sich dadurch eine höhere Gebühr für das Verfahren oder die Entscheidung ergibt. | ||
+ | |||
+ | Die Gebühr für die erfolglose Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wird mit der Bekanntgabe der Entscheidung fällig. Ein hilfsweise gestellter Antrag wird zur Bemessung der Gebührenhöhe dem Hauptantrag hinzugerechnet, | ||
+ | </ | ||
+ | |||
+ | § 3 (1) Nr. 4 PatKostG -> [[Fälligkeit der Gebühr für die die Einreichung einer Klage]] | ||
+ | |||
+ | § 3 (2) PatKostG -> [[Fälligkeit der Jahresgebühren]] | ||
+ | |||
+ | |||
+ | ===== siehe auch ===== | ||
+ | |||
+ | PatKostG -> [[Patentkostengesetz]] |
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de