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— | patentrecht:faelligkeit_der_gebuehr_fuer_die_die_einreichung_einer_klage [2023/07/25 08:24] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Fälligkeit der Gebühr für die die Einreichung einer Klage ====== | ||
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+ | **§ 3 (1) Nr. 4 PatKostG** | ||
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+ | Die Gebühren [§ 2 (2) PatKostG -> [[Gebühren im Verfahren vor dem Bundespatentgericht]]] werden mit der Einreichung einer Anmeldung, eines Antrags oder durch die Vornahme einer sonstigen Handlung oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Eine sonstige Handlung im Sinn dieses Gesetzes ist insbesondere die Einreichung einer Klage; | ||
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+ | § 3 (1) PatKostG -> [[Fälligkeit der Gebühren]] \\ | ||
+ | § 6 PatKostG -> [[Zahlungsfristen]] | ||
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+ | Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist zwar die Klagegebühr mit der | ||
+ | Einreichung der Klage fällig. Der Eintritt der Fälligkeit setzt jedoch voraus, dass die zu entrichtende Gebühr nicht nur dem Grunde nach, sondern auch in der | ||
+ | Höhe feststeht. Die Bestimmung der Höhe erfordert eine Mitwirkung des Patentgerichts, | ||
+ | Abs. 1 GKG setzt das Gericht, wenn die Gebühren mit der Einreichung der Klage fällig sind, den Streitwert sogleich ohne Anhörung der Parteien von Amts | ||
+ | wegen vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens - wie in Patentnichtigkeitsverfahren der Fall - nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist und gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Dadurch wird sichergestellt, | ||
+ | Rn. 6 ff.; Binz/ | ||
+ | § 63 Rn. 2)) | ||
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+ | Die Angabe des Streitwerts durch den Kläger ersetzt dabei die Wertfestsetzung nicht, sie hat nur den Charakter einer Anregung.((BGH, | ||
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+ | Hat das Patentgericht den Streitwert entgegen § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG | ||
+ | nicht vorläufig festgesetzt, | ||
+ | zu legen beabsichtigt. Sie hatte keine Veranlassung, | ||
+ | vielmehr abwarten, bis das Patentgericht den Streitwert vorläufig festsetzt und | ||
+ | damit den Betrag der Klagegebühr bestimmt, ohne die Rechtsfolge des § 6 | ||
+ | Abs. 2 PatKostG hinnehmen zu müssen.((BGH, | ||
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+ | In der Praxis des Patentgerichts wird die vorläufige Festsetzung des Streitwerts häufig für entbehrlich gehalten, wenn mit dem Eingang der Nichtigkeitsklage bereits eine Gebühr aufgrund eines vom Kläger angenommenen Streitwerts gezahlt wird, den auch das Patentgericht für angemessen hält. Eine vorläufige Streitwertfestsetzung ist jedoch bei Eingang der Nichtigkeitsklage zumindest dann erforderlich, | ||
+ | Zahlung leisten zu können.((BGH, | ||
+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | § 3 (1) PatKostG -> [[Fälligkeit der Gebühren]] \\ | ||
+ | § 2 (2) PatKostG -> [[Gebühren im Verfahren vor dem Bundespatentgericht]] \\ |
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