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patentrecht:erweiterung_des_schutzbereichs

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 +====== Erweiterung des Schutzbereichs ======
  
 +<note>
 +**§ 22 (1) PatG**
 +
 +Das Patent wird auf Antrag (§ 81) für nichtig erklärt [-> [[Nichtigkeit des Patents]]], wenn sich ergibt, daß einer der in § 21 Abs. 1 aufgezählten Gründe vorliegt oder __der Schutzbereich des Patents erweitert worden ist__.
 +</note>
 +
 +
 +
 +
 +Die nachträgliche Einbeziehung eines vom Streitpatent in der erteilten Fassung nicht geschützten Gegenstands [-> [[Gegenstand des Patents]]] in einen [[Patentanspruch]] führt zu einer Erweiterung des Schutzbereichs.((BGH, Urteil vom 15. Dezember 2020 - X ZR 120/18 - Nachrichtenübermittlungsdiens))
 +
 +Das [[Patentnichtigkeitsverfahren]] eröffnet dem Patentinhaber zwar die Möglichkeit, das Schutzrecht in eingeschränkter Fassung zu verteidigen. Es dient aber nicht darüber hinaus der Gestaltung des Patents. Deshalb darf ein Patentanspruch im Nichtigkeitsverfahren nicht so geändert werden, dass er einen von der erteilten Fassung nicht umfassten Gegenstand einbezieht.((BGH, Urteil vom 15. Dezember 2020 - X ZR 120/18 - Nachrichtenübermittlungsdienst; m.V.a. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018 - X ZR 56/17, GRUR 2019, 389 Rn. 33 - Schaltungsanordnung III; Urteil vom 14. September 2004 - X ZR 149/01, GRUR 2005, 145, 146 - Elektronisches Modul))
 +
 +Der [[Schutzbereich]] eines Patents, dessen erteilte Fassung ein auf einem Mobilfunkgerät im Zusammenwirken mit einem Server ausgeführtes Verfahren schützt, ist nicht zwingend schon deshalb erweitert, weil der Patentanspruch im Nichtigkeitsverfahren um einen Verfahrensschritt ergänzt wird, der auf dem Server ausgeführt wird.((BGH, Urteil vom 15. Dezember 2020 - X ZR 120/18 - Nachrichtenübermittlungsdienst; Ergänzung zu BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018 - X ZR 56/17, GRUR 2019, 389 - Schaltungsanordnung III))
 +
 +Eine Erweiterung des [[Schutzbereich|Schutzbereichs]] im [[Einspruchsverfahren]] ist unzulässig. Dies folgt daraus, daß die Erweiterung des Schutzbereichs gemäß § 22 I PatG ein [[Nichtigkeitsgründe|Nichtigkeitsgrund]] ist.((BGH, Beschluss vom 23.01.1990 - X ZB 9/89 - Spleißkammer))
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +§ 22 (1) PatG -> [[Nichtigkeit des Patents]] \\
 +IntPatÜbkG Art. 2 § 6 Abs. 1 Nr. 4 -> [[Nichtigkeit des europäischen Patents]]  \\
 +
 +-> [[Widerruf des Patents]] \\
 +-> [[Einspruchsverfahren]] \\