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patentrecht:erteilung_der_zwangslizenz_nach_patenterteilung

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Erteilung der Zwangslizenz nach Patenterteilung

§ 24 (6) S. 1 des Patentgesetzes (PatG) beschreibt, dass die Erteilung einer Zwangslizenz an einem Patent erst nach dessen Erteilung zulässig ist.

§ 24 (6) S. 1 PatG

Die Erteilung einer Zwangslizenz an einem Patent ist erst nach dessen Erteilung zulässig.

siehe auch

§ 24 (6) PatG → Bedingungen und Vergütung für Zwangslizenzen
Legt fest, dass Zwangslizenzen erst nach Patenterteilung erteilt werden können und regelt die Vergütung.

patentrecht/erteilung_der_zwangslizenz_nach_patenterteilung.txt · Zuletzt geändert: von mfreund