Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


patentrecht:erste_medizinische_indikation

finanzcheck24.de

no way to compare when less than two revisions

Unterschiede

Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.


patentrecht:erste_medizinische_indikation [2023/07/25 08:24] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1
Zeile 1: Zeile 1:
 +====== Erste medizinische Indikation ======
 +
 +Bei der ersten medizinischen Indikation liegt ein [[Stoffe und Stoffgemische|Stoff]] vor, der an sich bereits bekannt ist und  nicht patentierbar ist, für den aber erstmalig eine medizinische Anwendbarkeit erkannt wurde (z.B. Malariamittel Resochin zuvor als Farbstoff bekannt). 
 +
 +Nach § 3 III PatG und Art. 54 V EPÜ3 wird bei einer medizinischen Indikation der Stoff als neu fingiert. 
 +
 +Formulierung: "Stoff X zur Verwendung als Medikament", "Stoff X zur Behandlung der Krankheit Y."
 +
 +Der zweckgebundenen Stoffschutz der ersten medizinschen Indikation umfasst grundsätzlich alle Verwendung auf dem Gebiet der Therapie, nicht nur die im Anspruch angeführte. Im Gegensatz dazu umfaßt die [[zweite medizinische Indikation]] nur den speziellen Zweck, der im Anspruch angegeben ist.
 +
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +  * [[zweite medizinische Indikation]]
 +  * [[Stoffe und Stoffgemische]]
 +  * [[Augenfällige Herrichtung]]
 +  * [[Chirurgische oder therapeutische Verfahren]]
 +  * [[EP:erste medizinische Indikation]] (EP)
  
patentrecht/erste_medizinische_indikation.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:24 von 127.0.0.1