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Erstattung der Kosten für Patentanwälte

§ 143 (3) des Patentgesetzes (PatG) regelt die Erstattung der Kosten für die Mitwirkung eines Patentanwalts im Rechtsstreit.

§ 143 (3) PatG

Von den Kosten, die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts in dem Rechtsstreit entstehen, sind die Gebühren nach § 13 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und außerdem die notwendigen Auslagen des Patentanwalts zu erstatten.

Über die Fälle des § 143 PatG hinaus sind die Kosten eines Patentanwalts als notwendige Kosten zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nur zu erstatten, wenn in einem Rechtsstreit technische oder patentrechtliche Fragen eine Rolle spielen, die in das typische Arbeitsfeld eines Patentanwalts gehören.1)

Für Patentnichtigkeitsverfahren und Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren fehlt es an einer Verweisung auf § 143 PatG bzw. § 27 GebrMG, so dass die Beauftragung eines Rechtsanwalts neben einem Patentanwalt nicht schlechthin als notwendige Maßnahme der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO anzusehen ist; vielmehr müssen zusätzliche Umstände vorliegen, aus denen sich die Notwendigkeit ergibt, und ein Erst-Recht-Schluss von den Gegebenheiten der Patent- und Gebrauchsmusterstreitsachen auf Nichtigkeits- bzw. Löschungsverfahren ist unzulässig.2)

siehe auch

§ 143 PatG → Patentstreitsachen
Regelt die Zuständigkeit und Verfahrensweise bei Patentstreitsachen.

1)
BGH, Beschluss. v. 22. Februar 2011 - X ZB 4/09; m.V.a. OLGR Köln 2006, 810 f.
2)
BPatG, Beschluss vom 19. Dezember 2025 – Az. 35 W (pat) 406/22; m.V.a. BGH, GRUR 2023, 1807 Rn. 10 – Doppelvertretung im Patentnichtigkeitsverfahren II
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