§ 143 (3) des Patentgesetzes (PatG) regelt die Erstattung der Kosten für die Mitwirkung eines Patentanwalts im Rechtsstreit.
Von den Kosten, die durch die Mitwirkung eines Patentanwalts in dem Rechtsstreit entstehen, sind die Gebühren nach § 13 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und außerdem die notwendigen Auslagen des Patentanwalts zu erstatten.
Über die Fälle des § 143 PatG hinaus sind die Kosten eines Patentanwalts als notwendige Kosten zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nur zu erstatten, wenn in einem Rechtsstreit technische oder patentrechtliche Fragen eine Rolle spielen, die in das typische Arbeitsfeld eines Patentanwalts gehören.1)
Für Patentnichtigkeitsverfahren und Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren fehlt es an einer Verweisung auf § 143 PatG bzw. § 27 GebrMG, so dass die Beauftragung eines Rechtsanwalts neben einem Patentanwalt nicht schlechthin als notwendige Maßnahme der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO anzusehen ist; vielmehr müssen zusätzliche Umstände vorliegen, aus denen sich die Notwendigkeit ergibt, und ein Erst-Recht-Schluss von den Gegebenheiten der Patent- und Gebrauchsmusterstreitsachen auf Nichtigkeits- bzw. Löschungsverfahren ist unzulässig.2)
§ 143 PatG → Patentstreitsachen
Regelt die Zuständigkeit und Verfahrensweise bei Patentstreitsachen.
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