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— | patentrecht:erschoepfung_bei_verfahrenspatenten [2023/07/25 08:23] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Erschöpfung bei Verfahrenspatenten ====== | ||
+ | -> [[Erschöpfung]] | ||
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+ | Derjenige, der vom Inhaber eines Verfahrenspatents eine zur Ausübung des Verfahrens erforderliche Vorrichtung erworben hat, darf diese bestimmungsgemäß | ||
+ | benutzen, wenn ausdrückliche entgegenstehende Abreden fehlen.((BGH, | ||
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+ | Besonderheiten gelten für Verfahrenspatente. Das Recht an einem patentgeschützten Verfahren wird grundsätzlich nicht dadurch verbraucht, dass die zur Durchführung des Verfahrens erforderliche Vorrichtung mit Zustimmung des Patentinhabers in den Handelsverkehr gelangt((BGH, | ||
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+ | Allerdings gehen in Rechtsprechung und Literatur die Ansichten darüber auseinander, | ||
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+ | Durch das Inverkehrbringen der zur Ausübung eines Verfahrens erforderlichen Vorrichtung wird weder das Verfahren selbst in Verkehr gebracht, noch wird eine unmittelbare Benutzungshandlung in Ausübung des Verfahrenspatents vorgenommen((Benkard/ | ||
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+ | Allerdings gehen in Rechtsprechung und Literatur die Ansichten darüber auseinander, | ||
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+ | a) Unmittelbares Verfahrenserzeugnis | ||
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+ | Bei Verfahrenspatenten umfaßt die Erschöpfung auch das unmittelbare Verfahrenserzeugnis. | ||
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+ | b) Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens | ||
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+ | (i) nicht patentgeschützte Vorrichtung | ||
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+ | Eine Erschöpfung eines Verfahrenspatents durch die Veräußerung einer nicht patentgeschützten Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens tritt jedoch nicht ein. | ||
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+ | Siehe dazu auch folgenden Leitsatz aus BGH GRUR 1980, 38 „Fullplastverfahren" | ||
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+ | „Durch die Veräußerung einer Vorrichtung, | ||
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+ | Aus den Gründen dieser Entscheidung: | ||
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+ | [...] Diese Ausführungen des BerG stehen mit der Lehre von der Erschöpfung technischer Schutzrechte in Widerspruch. Diese Lehre ist entwickelt worden, um den ungestörten Warenverkehr bei gleichzeitiger Sicherung der Rechte des Schutzrechtsinhabers zu sichern. Sie besagt in ihrem Kern, daß eine Sache, in der sich ein geschützter Erfindungsgedanke verkörpert, | ||
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+ | Die Auffassung des BerG, daß durch den Verkauf einer Vorrichtung, | ||
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+ | Veräußert der Inhaber eines Verfahrenspatents an einen gewerblichen Abnehmer eine Vorrichtung, | ||
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+ | Wäre Erschöpfung in diesem Fall eingetreten, | ||
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+ | (ii) patentgeschützte Vorrichtung | ||
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+ | Anders ist die Situation zu beurteilen, wenn die Vorrichtung patentgeschützt ist und der Verfahrensanspruch im gleichen Patent eine reine „Bedienungsanleitung" | ||
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+ | Siehe dazu folgendes Zitat aus BGH GRUR 1998, 130 „Handhabungsgerät": | ||
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+ | „Die Rechtsbeschwerde verkennt, daß eine patentgeschützte Vorrichtung, | ||
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+ | Soweit der BGH in der Entscheidung " | ||
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+ | c) Daumenregel | ||
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+ | Als Fazit daraus läßt sich folgende „Daumenregel" | ||
+ | - Sind Verfahren und Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens im gleichen Patent geschützt, tritt gleichzeitige Erschöpfung ein. | ||
+ | - Sind Verfahren und Vorrichtung zur Durchführung des Verfahrens in getrennten Patenten geschützt, tritt keine gleichzeitige Erschöpfung ein. Letzteres gilt nach der Rechtsprechung des LG Düsseldorf insbesondere dann, wenn der Sachanspruch zusätzliche Merkmale enthält. | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | -> [[Erschöpfung]] |
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