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patentrecht:erschoepfung [2023/06/19 09:38] – mfreund | patentrecht:erschoepfung [2023/07/25 08:24] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Erschöpfung ====== | ||
+ | -> [[Bestimmungsgemäßer Gebrauch]] \\ | ||
+ | -> [[Einfluss von Absprachen mit Dritten auf die Erschöpfung]] \\ | ||
+ | -> [[Erhaltung und Wiederherstellung der Gebrauchstauglichkeit]] \\ | ||
+ | -> [[Neuherstellung]] \\ | ||
+ | -> [[Vermietung des patentgeschützten Erzeugnisses]] \\ | ||
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+ | -> [[Erschöpfung bei Verfahrenspatenten]] \\ | ||
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+ | § 9 S. 2 PatG -> [[Ausschliessungsrechte]] | ||
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+ | Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das [[Ausschließlichkeitsrecht]] aus einem Patent, das ein Erzeugnis betrifft, hinsichtlich solcher Exemplare des geschützten Erzeugnisses erschöpft, die vom Patentinhaber oder mit seiner Zustimmung in Verkehr gebracht worden sind. Die rechtmäßigen Erwerber wie auch diesen nachfolgende Dritterwerber - einschließlich Wettbewerber des Patentinhabers - sind befugt, diese Exemplare bestimmungsgemäß zu gebrauchen | ||
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+ | Hat der Patentinhaber die mit dem Ausschließlichkeitsrecht verbundenen Befugnisse ausgeübt, indem er oder mit seiner Zustimmung ein Dritter den patentgeschützten Gegenstand in den Verkehr gebracht hat, besteht nach Sinn | ||
+ | und Zweck des Patentrechts kein Anlass mehr, ihm darüber hinaus Einwirkungsmöglichkeiten auf das weitere Schicksal des geschützten Gegenstands zu geben. Über diesen Gegenstand zu verfügen, ist nunmehr Sache des Erwerbers, | ||
+ | der den Gegenstand im Verhältnis zum Patentinhaber rechtmäßig erworben hat.((BGH, Urteil vom 24. Januar 2023 - X ZR 123/20 - CQI-Bericht II; m.V.a. BGH, Urteil vom 26. September 1996 - X ZR 72/94, GRUR 1997, 116, 117 - Prospekthalter; | ||
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+ | Zum bestimmungsgemäßen Gebrauch gehören die Erhaltung und Wiederherstellung der Gebrauchstauglichkeit, | ||
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+ | Vom bestimmungsgemäßen Gebrauch nicht umfasst sind hingegen alle Maßnahmen, die darauf hinauslaufen, | ||
+ | Die ausschließliche Herstellungsbefugnis des Patentinhabers wird mit dem erstmaligen Inverkehrbringen eines Exemplars des patentgemäßen Erzeugnisses nicht erschöpft.((BGH, | ||
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+ | Erschöpfung meint den Verbrauch des Patentrechts. Der Einwand ist dann begründet, wenn die Partei, die sich darauf beruft, schlüssig darlegen kann, dass der Patentinhaber selbst oder ein mit dessen Zustimmung handelnder Dritter das patentierte Erzeugnis oder das unmittelbare Erzeugnis eines patentierten Verfahrens in einem der Vertragsstaaten der EU bzw. des EWR in Verkehr gebracht hat.((LG | ||
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+ | Die Erschöpfung ist eine Einrede gegen tatbestandsmäßig begründete Ansprüche aus Verletzungshandlungen. | ||
+ | Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen stellt die Erschöpfung eine Ausnahme gegenüber den Ausschließlichkeitsrechten des Patentinhabers dar, für deren Voraussetzungen grundsätzlich derjenige darlegungs- und beweispflichtig ist, der sich auf die Erschöpfung beruft.((Senat GRUR 1976, 579, 581 - Tylosin; OLG Düsseldorf Mitt. 1978, 588, 589 - Inlandsvertreter; | ||
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+ | Erschöpfung meint den Verbrauch des [[Patentrecht|Patentrechts]]. Der Einwand ist dann begründet, wenn die Partei, die sich darauf beruft, schlüssig darlegen kann, dass der [[Patentinhaber]] selbst oder ein mit dessen Zustimmung handelnder Dritter das patentierte Erzeugnis oder das unmittelbare Erzeugnis eines patentierten Verfahrens in einem der Vertragsstaaten der EU bzw. des EWR in Verkehr gebracht hat((BGH, GRUR 1997, 116 – Prospekthalter; | ||
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+ | Da das Patent seinem Inhaber als Belohnung für die Bekanntgabe der Erfindung ein (zeitlich befristetes) Ausschließlichkeitsrecht gewährt, muß diesem grundsätzlich auch die Entscheidung darüber verbleiben, ob und in welchem Umfang von dem Patentrecht Gebrauch gemacht werden kann. Hat der Patentinhaber dieses Recht jedoch ausgeübt, indem er oder mit seinem Willen ein Dritter den patentgeschützten Gegenstand in Verkehr gebracht haben, besteht kein Grund mehr, ihm darüber hinaus Einwirkungsmöglichkeiten auf das weitere Schicksal des geschützten Gegenstandes zu geben. Vielmehr ist es nunmehr allein Sache des - im Verhältnis zum Patentinhaber rechtmäßigen - Erwerbers, über den geschützten Gegenstand zu verfügen.((vgl. BGH GRUR 2000, 299, 301 „Karate" | ||
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+ | Erschöpfung der Rechte aus einem mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten Patent tritt jedenfalls grundsätzlich dann ein, wenn das geschützte Erzeugnis durch den Patentinhaber oder mit seiner Zustimmung in Deutschland, | ||
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+ | Hingegen führt das Inverkehrbringen eines patentgeschützten Gegenstands durch den Patentinhaber oder mit dessen Zustimmung außerhalb des Gebiets der Europäischen Union nicht zur Erschöpfung des Rechts aus einem deutschen Patent oder einem deutschen Anteil eines europäischen Patents.((BGH, | ||
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+ | Ist Erschöpfung einmal eingetreten, | ||
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+ | Bringt ein Dritter (beispielsweise ein Lizenznehmer) eine geschützte Vorrichtung / ein geschütztes Verfahren mit Zustimmung des Patentinhabers in Verkehr, führt das auch zur Erschöpfung. | ||
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+ | Die Frage, welche Wirkungen sich aus vertraglichen Absprachen eines Patentinhabers mit Dritten ergeben, ist nach dem Recht des Schutzlands zu beurteilen((BGH, | ||
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+ | ==== Gesetzliche Grundlagen ==== | ||
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+ | * § 24 MarkenG (iVm Art. 7 MarkenrechtsRL) | ||
+ | * Art. 13 GMVO | ||
+ | * § 48 GeschmG | ||
+ | * § 10 b SortenschutzG | ||
+ | * § 17 II UrhG, § 69 c UrhG speziell für Computerprogramme | ||
+ | * § 9 b PatG speziell für biologisches Material. Im Übrigen ist im Patentrecht | ||
+ | * Aus Art. 28, 30 EGV n.F. in st. Rspr durch EuGH die EG-weite Erschöpfung abgeleitet, zur EWR-weiten Erschöpfung ausgeweitet durch Art. 65 EWR-Abkommen iVm Art. 2 Protokoll 28 zum EWR-Abkommen (zusätzliche Staaten zu EG: IS, LI, NO; Anmerkung: diese Staaten +CH = EFTA-Staaten) | ||
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+ | ==== Territoriale Reichweite ==== | ||
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+ | In den o.g. Normen des UrhG, SortenschutzG und MarkenG ist die EWR-weite Erschöpfung geregelt. Grundsätzlich gilt nach deutschem Recht für sonstige Leistungsschutzrechte nationale Erschöpfung, | ||
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+ | * vom Schutzrechtinhaber oder | ||
+ | * mit seiner Zustimmung oder | ||
+ | * durch ein konzernverbundenes Unternehmen | ||
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+ | in Verkehr gebracht wurde. Nach europäischem Recht zu Art. 28 und 30 EGV n.F. (ex-Art. 20, 36) wird jedoch die territoriale Reichweite der Erschöpfungsgründe auf den EWR erstreckt. | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | -> [[Patentverletzung]] \\ | ||
+ | -> [[EU-weite Erschöpfung]] \\ | ||
+ | -> [[: | ||
+ | -> [[Markenrecht: |
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