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patentrecht:erprobungstaetigkeit

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 +====== Erprobungstätigkeit ======
 +
 +Bei gewerblicher Entwicklungs- oder Erprobungstätigkeit, bei der ein betriebliches Interesse [-> [[Geheimhaltungsinteresse]]] daran besteht, die dabei entstehenden Kenntnisse nicht nach außen dringen zu lassen [-> [[Geheimhaltung]]], ist im Regelfall und ohne Hinzutreten besonderer Umstände die [[öffentliche Zugänglichkeit]] der gewonnenen Kenntnisse zu verneinen. Dies gilt jedenfalls so lange, wie die Kenntnisse nur solchen Personen zugänglich sind, die an dieser Entwicklungs- und Erprobungstätigkeit beteiligt sind, aber auch dann, wenn die Herstellung oder einzelne Herstellungsschritte auf Dritte übertragen werden.((BGH, Urteil vom 12. April 2022 - X ZR 73/20 - Oberflächenbeschichtung; Bestätigung von BGH, Urteil vom 14. Mai 2019 - X ZR 93/17, Rn. 34; Urteil vom 10. November 1998 - X ZR 137/94, Mitt. 1999, 362, juris Rn. 35 - Herzklappenprothese))
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +-> [[Erfindung]]
 +
  
patentrecht/erprobungstaetigkeit.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:24 von 127.0.0.1