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patentrecht:eroerterung_der_sachlage

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patentrecht:eroerterung_der_sachlage [2023/07/25 08:24] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 +====== Erörterung der Sachlage ======
  
 +<note>
 +**§ 91 (1) PatG**
 +
 +Der Vorsitzende hat die Sache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern.
 +</note>
 +
 +<note>
 +**§ 91 (2) PatG**
 +
 +Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Senats auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet der Senat.
 +</note>
 +
 +<note>
 +**§ 91 (3) PatG**
 +
 +Nach Erörterung der Sache erklärt der Vorsitzende die [[mündliche Verhandlung]] für geschlossen. Der Senat kann die Wiedereröffnung beschließen.      
 +</note>
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +§§ 86 bis 99 PatG -> [[Gemeinsame Verfahrensvorschriften]] \\
 +§§ 73 bis 99 PatG -> [[Verfahren vor dem Patentgericht]] \\
 +PatG -> [[Patentrecht:Patentgesetz]] \\