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— | patentrecht:ermittlung_des_standes_der_technik_durch_eine_zwischenstaatliche_einrichtung [2023/07/25 08:23] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Ermittlung des Standes der Technik durch eine zwischenstaatliche Einrichtung | ||
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+ | **§ 43 (1) S. 2 PatG** | ||
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+ | Soweit die Ermittlung des [[Stand der Technik|Standes der Technik]] einer zwischenstaatlichen Einrichtung vollständig oder für bestimmte Sachgebiete der Technik ganz oder teilweise übertragen worden ist (Absatz 8 Nummer 1), kann beantragt werden, die Ermittlungen in der Weise durchführen zu lassen, dass der Anmelder das Ermittlungsergebnis auch für eine europäische Anmeldung verwenden kann. | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | § 43 PatG -> [[Recherche des Patentamts]] |
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