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patentrecht:ermaechtigung_zur_zuweisung_von_patentstreitsachen

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Ermächtigung zur Zuweisung von Patentstreitsachen

§ 143 (2) des Patentgesetzes (PatG) ermächtigt die Landesregierungen zur Zuweisung von Patentstreitsachen an bestimmte Landgerichte.

§ 143 (2) PatG

Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Patentstreitsachen für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen zuzuweisen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigungen auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Länder können außerdem durch Vereinbarung den Gerichten eines Landes obliegende Aufgaben insgesamt oder teilweise dem zuständigen Gericht eines anderen Landes übertragen.

Für Patentverletzungsverfahren sind in Deutschland zwölf spezialisierte Zivilgerichte zuständig, die hierfür Patentstreitkammern eingerichtet haben, nämlich Düsseldorf, München, Mannheim, Berlin, Braunschweig, Erfurt, Frankfurt, Hamburg, Leipzig, Nürnberg, Magdeburg und Saarbrücken.

siehe auch

§ 143 PatG → Patentstreitsachen
Regelt die Zuständigkeit und Verfahrensweise bei Patentstreitsachen.

patentrecht/ermaechtigung_zur_zuweisung_von_patentstreitsachen.txt · Zuletzt geändert: von mfreund