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patentrecht:ergaenzende_anwendung_von_gesetzen

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Ergänzende Anwendung von Gesetzen

§ 99 (1) des Patentgesetzes (PatG) erläutert, wann das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozessordnung im Verfahren vor dem Patentgericht entsprechend angewendet werden.

§ 99 (1) PatG

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren vor dem Patentgericht enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden, wenn die Besonderheiten des Verfahrens vor dem Patentgericht dies nicht ausschließen.

siehe auch

§ 99 PatG → Anwendbarkeit des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozessordnung
Regelt die Anwendbarkeit dieser Gesetze im Verfahren vor dem Patentgericht.

patentrecht/ergaenzende_anwendung_von_gesetzen.txt · Zuletzt geändert: 2025/02/08 05:39 von mfreund