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patentrecht:erfindung

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 +====== Erfindung ======
  
 +[[Patent|Patente]] werden gemäß § 1 (1) PatG für __Erfindungen__ [[Technizität|auf allen Gebieten der Technik]] erteilt, sofern sie [[Neuheit|neu]] sind, auf einer [[erfinderische Tätigkeit|erfinderischen Tätigkeit]] beruhen und [[Gewerbliche Anwendbarkeit|gewerblich anwendbar]] sind.
 +
 +§ 1 (1) PatG -> [[Patentfähigkeit]], [[Technizität]] \\
 +§ 1 (2) PatG -> [[Biotechnologische Erfindungen]] \\
 +
 +§ 34 (4) PatG -> [[Ausführbarkeit der Erfindung]] \\
 +
 +-> [[Gegenstand der Erfindung]] \\
 +-> [[Erfinder]], [[Miterfinder]] \\
 +-> [[Schöpferischer Beitrag des Miterfinders]] \\
 +-> [[Entwicklungstätigkeit]] \\
 +-> [[Erprobungstätigkeit]] \\
 +-> [[Wesentliches Element der Erfindung]] \\
 +
 +Nach der zur Zeit der Schaffung des Patentgesetzes im Jahre 1877 geltenden Bestimmung des § 1 Abs. 1 PatG waren patentfähig neue Erfindungen, die eine gewerbliche Verwertung gestatten.((vgl. BGH 27.03.1969 X ZB 15/67 "Rote Taube"))
 +
 +Man verstand darunter zunächst eine gewerblich verwertbare Lehre zum technischen Handeln unter Einsatz der zur Zeit der Gesetzesentstehung wohl allein als berechenbar bekannten physikalischen, gegebenenfalls auch chemischen Mittel im industriellen Gewerbebetrieb.((BGH 27.03.1969 X ZB 15/67 "Rote Taube"))
 +
 +Diese damalige Auffassung kann jedoch heute bei der Auslegung des Patentgesetzes nicht mehr maßgebend sein, weil sich inzwischen Naturwissenschaft und Technik ganz erheblich gewandelt haben, insbesondere z. B. die Landwirtschaft weitgehend technisiert worden ist, die chemischen Verfahren weitgehend berechenbar geworden sind und auch die biologischen Erscheinungsformen und Kräfte seit langem in den Bereich exakter naturwissenschaftlicher Forschung einbezogen worden sind. Eine historische Auslegung des Begriffs der "Erfindung" kann im Patentgesetz um so weniger ausreichen, als es sich hier um den Zentralbegriff für ein Rechtsgebiet handelt, dessen vornehmlichste Aufgabe es ist, die nach dem jeweils neuesten Stand der Wissenschaft und Forschung patentwürdigen Ergebnisse zu erfassen. Es ist deshalb nicht nur erlaubt, sondern nach dem Sinn gerade des Patentgesetzes geboten, den jeweiligen Stand naturwissenschaftlicher Erkenntnisse zur Auslegung des vom Gesetzgeber nicht näher begrenzten und auch seinem Wesen nach an sich schon unbestimmten Begriffs der "Erfindung" heranzuziehen.((BGH 27.03.1969 X ZB 15/67 "Rote Taube")) 
 +
 +Jedenfalls führt die Erkenntnis, daß nach heutiger Sicht auch biologische Verfahren für einen bestimmten Erfolg kausal und damit berechenbar und beherrschbar sein können, zu einer Abwandlung früherer Umschreibungen in der Richtung, daß als patentierbar eine gewerblich verwertbare neue fortschrittliche und erfinderische Lehre zum planmäßigen Handeln unter Einsatz beherrschbarer Naturkräfte zur Erreichung eines kausal übersehbaren Erfolgs angesehen werden kann.((BGH 27.03.1969 X ZB 15/67 "Rote Taube"))  
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +  * [[Technizität]]
 +  * [[Ausführbarkeit der Erfindung]]
 +  * [[Patentfähigkeit]]