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patentrecht:erfindernennung

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patentrecht:erfindernennung [2017/01/24 14:10] – Externe Bearbeitung 127.0.0.1patentrecht:erfindernennung [2023/07/25 08:23] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 +====== Erfindernennung (§ 63 PatG) ======
  
 +<note>
 +**§ 63 (1) S. 1 PatG**
 +
 +Auf der [[Offenlegungsschrift]] (§ 32 Abs. 2), auf der [[Patentschrift]] (§ 32 Abs. 3) sowie in der [[Veröffentlichung der Erteilung]] des Patents (§ 58 Abs. 1) ist der [[Erfinder]] mit Namen und Ortsangabe zu nennen, sofern er bereits [[Erfinderbenennung|benannt]] worden ist.
 +</note>
 +
 +<note>
 +**§ 63 (1) S. 2, 3 PatG**
 +
 +Die Nennung ist mit Namen und Ortsangabe im [[Patentregister|Register]] (§ 30 Abs. 1) zu vermerken. Sie unterbleibt vollständig oder hinsichtlich der Ortsangabe, wenn der vom Anmelder angegebene [[Erfinder]] es beantragt. 
 +</note>
 +
 +<note>
 +**§ 63 (1) S. 4 PatG**
 +
 +Der Antrag kann jederzeit widerrufen werden; im Falle des Widerrufs wird die Nennung nachträglich vorgenommen. Ein Verzicht des Erfinders auf Nennung ist ohne rechtliche Wirksamkeit [-> [[Erfindernennung]]].
 +</note>
 +<note>
 +**§ 63 (3) PatG**
 +
 +Auf amtlichen Druckschriften, die bereits veröffentlicht sind, wird die nachträgliche [[Erfindernennung|Nennung des Erfinders]] (Absatz 1 Satz 4, Absatz 2) oder die Berichtigung (Absatz 2) nicht vorgenommen.
 +</note>
 +
 +<note>
 +**§ 63 (4)  PatG**
 +
 +Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen zur Ausführung der vorstehenden Vorschriften zu erlassen. 2Es kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das [[Patentamt|Deutsche Patent- und Markenamt]] übertragen.
 +</note>
 +
 +
 +Die Erfindernennung erfolgt auf Grundlage der von Anmelder getätigten [[Erfinderbenennung]].
 +
 +
 +==== Nachträgliche Korrekturen ====
 +
 +
 +<note>
 +**§ 63 (2) S. 1 PatG**
 +
 +Ist die Person des Erfinders unrichtig oder im Falle des Absatzes 1 Satz 3 überhaupt nicht angegeben, so sind der Patentsucher oder [[Patentinhaber]] sowie der zu Unrecht Benannte dem Erfinder verpflichtet, dem [[Patentamt|Deutschen Patent- und Markenamt]] gegenüber die Zustimmung dazu zu erklären, daß die in Absatz 1 Satz 1 und 2 vorgesehene Nennung berichtigt oder nachgeholt wird. 
 +</note>
 +
 +<note>
 +**§ 63 (2) S. 2 PatG**
 +
 +Die Zustimmung ist unwiderruflich. Durch die Erhebung einer Klage auf Erklärung der Zustimmung wird das Verfahren zur [[Erteilung des Patents]] nicht aufgehalten.
 +</note>
 +
 +Nach Veröffentlichung der Anmeldung findet eine Berichtigung der Erfindernennung nur mit Zustimmung des Anmelders und der genannten Erfinder statt (§ 63 (2) PatG).
 +
 +Der nicht genannte Erfinder hat einen Anspruch auf Zustimmung zur Korrektur der Erfindernennung, den er Klageweise geltend machen kann.
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +§§ 59 bis 64 PatG -> [[Einspruchsverfahren]] \\
 +§§ 34 bis 64 PatG -> [[Verfahren vor dem Patentamt]] \\
 +PatG -> [[Patentrecht:Patentgesetz]] \\