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patentrecht:erfinderbenennung

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 +====== Erfinderbenennung =======
  
 +<note>
 +**§ 37 (1) PatG**
 +
 +Der [[Anmelder]] hat innerhalb von fünfzehn Monaten nach dem [[Anmeldetag]] oder, sofern für die Anmeldung ein [[Zeitrang|früherer Zeitpunkt]] als maßgebend in Anspruch genommen wird, innerhalb von fünfzehn Monaten nach diesem Zeitpunkt __den oder die [[Erfinder]] zu benennen__ und zu versichern, daß weitere Personen seines Wissens an der [[Erfindung]] nicht beteiligt sind. Ist der Anmelder nicht oder nicht allein der Erfinder, so hat er auch anzugeben, wie das Recht auf das Patent an ihn gelangt ist. Die Richtigkeit der Angaben wird vom Deutschen Patent- und Markenamt nicht geprüft.
 +</note>
 +
 +§ 37 (2) PatG -> [[Verlängerung der Frist für die Erfinderbenennung]] \\
 +
 +§ 7 (1) PatV -> [[Form der Erfinderbenennung]] \\
 +§ 7 (2) PatV -> [[Inhalt der Erfinderbenennung]] \\
 +
 +§ 8 PatV -> [[Nichtnennung des Erfinders]], [[Änderungen der Erfindernennung]] \\
 +
 +
 +Die Erfinderbenennung nach § 37 PatG ist die Grundlage für die [[Erfindernennung]] nach § 63 PatG.
 +
 +Erfinder im Sinne von § 37 Abs. 1 PatG kann nur eine natürliche Person sein. Für eine richterliche Rechtsfortbildung mit dem Ziel, auch eine [[künstliche Intelligenz]] (KI) als Erfinder benennen zu können, besteht mangels Gesetzeslücke kein Raum. Die Regelung des § 37 Abs. 1 PatG hat die Anerkennung der „Erfinderehre“ im Blick, die einer KI gerade nicht zukommt.((BPatG, Beschl. v. 11. November 2021 - 11 W (pat) 5/21 - FOOD CONTAINER))
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 +===== siehe auch =====
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 +§§ 34 bis 43 PatG -> [[Anmeldeverfahren]] \\
 +§§ 34 bis 64 PatG -> [[Verfahren vor dem Patentamt]] \\
 +PatG -> [[Patentrecht:Patentgesetz]] \\