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patentrecht:erfinder

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 +====== Erfinder ======
  
 +§ 6 S. 1 PatG -> [[Recht auf das Patent]] \\
 +§ 6 S. 2 PatG -> [[Erfindergemeinschaft]], [[Patentgemeinschaft]] \\
 +§ 6 S. 3 PatG -> [[Prioritätsgrundsatz]] \\
 +
 +§ 37 PatG -> [[Erfinderbenennung]] \\ 
 +§ 63 PatG -> [[Erfindernennung]] \\
 +
 +-> [[Erfindung]] \\
 +-> [[Entwicklungstätigkeit]] \\
 +-> [[Erprobungstätigkeit]] \\
 +
 +
 +Das [[Recht auf das Patent]] setzt ein [[Recht auf die Erfindung|Recht des Erfinders an seiner Erfindung]] voraus. Nur weil der Erfinder ein solches Recht hat und dieses mit der technischen Erkenntnis und deren Verlautbarung entsteht, kann dem Erfinder ein Recht auf ein [[Schutzrecht]] erwachsen. Bereits dieses Recht an der Erfindung schützt die Rechtsordnung, zwar nicht in gleicher Weise umfassend wie das Recht auf das Schutzrecht, aber gegen bestimmte, die Erfindung ausnutzende Handlungen Dritter.((BGH, Urteil vom 18. Mai 2010 - X ZR 79/07 - Steuervorrichtung))
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +  * [[Patentrecht]]
patentrecht/erfinder.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:24 von 127.0.0.1