Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


patentrecht:entzug_des_geschaeftssitzes_eines_zugelassenen_vertreters

finanzcheck24.de

Unterschiede

Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.

Link zu dieser Vergleichsansicht

patentrecht:entzug_des_geschaeftssitzes_eines_zugelassenen_vertreters [2022/06/14 14:59] – angelegt mfreundpatentrecht:entzug_des_geschaeftssitzes_eines_zugelassenen_vertreters [2023/07/25 08:24] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1
Zeile 1: Zeile 1:
 +====== Entzug des Geschäftssitzes eines zugelassenen Vertreters ======
 +
 +<note>
 +**Art. II § 12 IntPatÜG**
 +
 +Zuständige Behörde für den Entzug der Berechtigung, einen Geschäftssitz nach Artikel 134 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 8 des Europäischen Patentübereinkommens zu begründen, ist die Landesjustizverwaltung des Landes, in dem der Geschäftssitz begründet worden ist. Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Zuständigkeit der Landesjustizverwaltung durch Rechtsverordnung auf den Präsidenten des Oberlandesgerichts, den Präsidenten des Landgerichts oder den Präsidenten des Amtsgerichts des Bezirks zu übertragen, in dem der Geschäftssitz begründet worden ist. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.
 +</note>
 + 
 +===== siehe auch =====
 +
 +-> [[IntPatÜG]]