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Dr. Martin Meggle-Freund

patentrecht:entscheidungen_des_patentgerichts

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Entscheidungen des Patentgerichts

§ 70 (1) PatG

Für die Beschlußfassung in den Senaten bedarf es der Beratung und Abstimmung. Hierbei darf nur die gesetzlich bestimmte Anzahl der Mitglieder der Senate mitwirken. Bei der Beratung und Abstimmung dürfen außer den zur Entscheidung berufenen Mitgliedern der Senate nur die beim Patentgericht zur Ausbildung beschäftigten Personen zugegen sein, soweit der Vorsitzende deren Anwesenheit gestattet.

§ 70 (2) PatG

Die Senate entscheiden nach Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 70 (3) PatG

Die Mitglieder der Senate stimmen nach dem Dienstalter, bei gleichem Dienstalter nach dem Lebensalter; der Jüngere stimmt vor dem Älteren. Wenn ein Berichterstatter ernannt ist, so stimmt er zuerst. Zuletzt stimmt der Vorsitzende.

Anfechtung

Nach § 99 Abs. 2 PatG findet eine Anfechtung der Entscheidungen des Patentgerichts nur statt, soweit das Patentgesetz sie zulässt.1)

§ 100 PatG → Rechtsbeschwerde

siehe auch

§§ 65 bis 72 PatG → Patentgericht
PatG → Patentgesetz

1)
BGH, Beschl. v. 17. April 2007 - X ZB 9/06 - Informationsübermittlungsverfahren
patentrecht/entscheidungen_des_patentgerichts.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:24 von 127.0.0.1