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— | patentrecht:entscheidung_ueber_die_wiedereinsetzung [2023/07/25 08:24] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Entscheidung über die Wiedereinsetzung ======= | ||
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+ | **§ 123 (3) PatG** | ||
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+ | Über den Antrag [-> [[Wiedereinsetzung]]] beschließt die Stelle, die über die nachgeholte Handlung zu beschließen hat. | ||
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+ | § 123 (1) PatG -> [[Wiedereinsetzung]] \\ | ||
+ | § 123 (2) PatG -> [[Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung]] \\ | ||
+ | § 124 (4) PatG -> [[Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Wiedereinsetzung]] \\ | ||
+ | § 124 (5),(6),(7) PatG -> [[Zwischenrechte nach erfolgreicher Wiedereinsetzung]] \\ | ||
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+ | Nach § 123 Abs. 3 PatG beschließt über die Wiedereinsetzung die Stelle, die über die nachgeholte Handlung - z.B. die Beschwerde - zu entscheiden hat. Über den Antrag auf Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist entscheidet also in der Regel der Beschwerdesenat des Patentgerichts.((BPatG, | ||
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+ | Die Prüfungsstelle des Patentamts ist nur dann zuständig, wenn sie im Wege der Abhilfe (§ 73 Abs. 3 PatG) über die Beschwerde beschließt, | ||
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+ | Eine Unzuständigkeit der Prüfungsstelle könnte das Patentamt vermeiden, wenn es die Wiedereinsetzung ausschließlich zusammengefasst in einem Beschluss mit der Entscheidung der Abhilfe der Beschwerde zuließe.((BPatG, | ||
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+ | Kommt eine Abhilfe nicht in Betracht, weil die Prüfungsstelle etwa die Beschwerde für unbegründet hält, hat sie die Beschwerde mit dem Wiedereinsetzungsantrag dem Bundespatentgericht zur Entscheidung vorzulegen (§ 73 Abs. 3 Satz 3 PatG). Nur so ist gewährleistet, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | § 123 PatG -> [[Wiedereinsetzung]] \\ | ||
+ | §§ 123 bis 128a PatG -> [[Gemeinsame Vorschriften]] \\ | ||
+ | PatG -> [[Patentrecht: |
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