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patentrecht:entscheidung_ueber_die_wiedereinsetzung

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patentrecht:entscheidung_ueber_die_wiedereinsetzung [2023/07/25 08:24] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 +====== Entscheidung über die Wiedereinsetzung =======
  
 +<note>
 +**§ 123 (3) PatG**
 +
 +Über den Antrag [-> [[Wiedereinsetzung]]] beschließt die Stelle, die über die nachgeholte Handlung zu beschließen hat.
 +</note>
 +
 +§ 123 (1) PatG -> [[Wiedereinsetzung]] \\
 +§ 123 (2) PatG -> [[Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung]] \\
 +§ 124 (4) PatG -> [[Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Wiedereinsetzung]] \\
 +§ 124 (5),(6),(7) PatG -> [[Zwischenrechte nach erfolgreicher Wiedereinsetzung]] \\
 +
 +Nach § 123 Abs. 3 PatG beschließt über die Wiedereinsetzung die Stelle, die über die nachgeholte Handlung - z.B. die Beschwerde - zu entscheiden hat. Über den Antrag auf Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist entscheidet also in der Regel der Beschwerdesenat des Patentgerichts.((BPatG, Beschl. v. 29. Juli 2010 - 11 W (pat) 30/09))
 +
 +Die Prüfungsstelle des Patentamts ist nur dann zuständig, wenn sie im Wege der Abhilfe (§ 73 Abs. 3 PatG) über die Beschwerde beschließt, indem sie dieser stattgibt und hierbei die Wiedereinsetzung gewährt.((BPatG, Beschl. v. 29. Juli 2010 - 11 W (pat) 30/09; oder BPatG, Beschluss vom 10. 4. 2008 – 23 W (pat) 49/07; so auch schon BPatGE 25, 119 ff.; BPatG Beschluss vom 10. April 2008 - 23 W (pat) 49/07; Schulte, PatG, 8. Auflage 2008, § 123 Rdn. 156))
 +
 +Eine Unzuständigkeit der Prüfungsstelle könnte das Patentamt vermeiden, wenn es die Wiedereinsetzung ausschließlich zusammengefasst in einem Beschluss mit der Entscheidung der Abhilfe der Beschwerde zuließe.((BPatG, Beschl. v. 29. Juli 2010 - 11 W (pat) 30/09))
 +
 +
 +Kommt eine Abhilfe nicht in Betracht, weil die Prüfungsstelle etwa  die Beschwerde für unbegründet hält, hat sie die Beschwerde mit dem Wiedereinsetzungsantrag dem Bundespatentgericht zur Entscheidung vorzulegen (§ 73 Abs. 3 Satz 3 PatG). Nur so ist gewährleistet, dass die nach § 123 Abs. 3 i. V. m. § 73 Abs. 3 Satz 3 und § 67 Abs. 1 PatG vorgesehene Zuständigkeit des Technischen Beschwerdesenats zur Entscheidung über die Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen den zurückweisenden Beschluss erhalten bleibt.((BPatG, Beschluss vom 10. 4. 2008 – 23 W (pat) 49/07))
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +§ 123 PatG -> [[Wiedereinsetzung]] \\
 +§§ 123 bis 128a PatG -> [[Gemeinsame Vorschriften]] \\
 +PatG -> [[Patentrecht:Patentgesetz]] \\
patentrecht/entscheidung_ueber_die_wiedereinsetzung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:24 von 127.0.0.1