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patentrecht:entscheidung_ueber_die_rechtzeitigkeit_der_zahlung

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Entscheidung über die Rechtzeitigkeit der Zahlung

§ 20 (2) des Patentgesetzes (PatG) beschreibt, wer über die Rechtzeitigkeit der Zahlung der Jahresgebühr entscheidet.

§ 20 (2) PatG

Über die Rechtzeitigkeit der Zahlung entscheidet nur das Deutsche Patent- und Markenamt; die §§ 73 und 100 bleiben unberührt.

siehe auch

§ 20 PatG → Erlöschen des Patents
Beschreibt die Bedingungen, unter denen ein Patent erlischt.

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