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patentrecht:entscheidung_ueber_die_rechtsbeschwerde

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patentrecht:entscheidung_ueber_die_rechtsbeschwerde [2023/07/25 08:24] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 +====== Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ======
  
 +<note>
 +**§ 107 (1) PatG**
 +
 +Die Entscheidung über die [[Rechtsbeschwerde]] ergeht durch Beschluß; sie kann ohne [[mündliche Verhandlung]] getroffen werden.
 +</note>
 +
 +Eine mündliche Verhandlung findet nur statt, wenn der Senat dies als erforderlich ansieht (§ 107 Abs. 1 PatG).
 +
 +<note>
 +**§ 107 (2) PatG**
 +
 +Der Bundesgerichtshof ist bei seiner Entscheidung an die in dem angefochtenen Beschluß getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in Bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Rechtsbeschwerdegründe vorgebracht sind.
 +</note>
 +
 +<note>
 +**§ 107 (3) PatG**
 +
 +Die Entscheidung ist zu begründen und den Beteiligten von Amts wegen zuzustellen.      
 +</note>
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +§§ 100 bis 109 PatG -> [[Rechtsbeschwerde]], [[Rechtsbeschwerdeverfahren ]] \\
 +§§ 100 bis 122a PatG -> [[Verfahren vor dem Bundesgerichtshof]] \\
 +PatG -> [[Patentrecht:Patentgesetz]] \\