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patentrecht:entscheidung_ueber_die_kosten_des_einspruchs_nach_ruecknahme_des_einspruchs_oder_verzicht_auf_das_patent

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Entscheidung über die Kosten des Einspruchs nach Rücknahme des Einspruchs oder Verzicht auf das Patent

§ 62 (1) S. 2 PatG

Die Bestimmung kann auch getroffen werden, wenn ganz oder teilweise der Einspruch zurückgenommen oder auf das Patent verzichtet wird.

§ 62 (1) S. 1 PatG → Entscheidung über die Kosten des Einspruchs

§ 62 (1) S. 3 PatG → Rückzahlung der Einspruchsgebühr
§ 62 (2) PatG → Erstattungsfähige Kosten

Ist ein Patent während des Einspruchsverfahrens gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 PatG durch Verzicht erloschen, so hat sich der Patentinhaber dadurch zwar freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben, er muss aber nicht schon deshalb zwingend kraft Gesetzes die Kosten des Verfahrens tragen. Anders als § 91 ZPO, wonach die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreit zu tragen hat, knüpft § 62 Abs. 1 PatG nicht an das bloße Unterliegen eines Beteiligten an. Auch regelt § 20 PatG nicht, dass mit einem Verzicht auf ein Patent zwangsläufig die Kostentragungspflicht verbunden ist.1)

Gilt ein Einspruch mangels Zahlung der Einspruchsgebühr als nicht erhoben, so ist eine vom Patentinhaber beantragte Wertfestsetzung gleichwohl zulässig und auch geboten, wenn im patentgerichtlichen Verfahren, für das Festgebühren gelten, eine Rechtsanwältin mitgewirkt hat, deren Gebühren sich nach dem Gegenstandswert bestimmen.2)

Der Verzicht auf das Streitpatent am Tag vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung stellt für sich genommen keinen Verstoß gegen prozessuale Sorgfaltspflichten dar, der zur Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen gem. § 62 Abs. 1 Satz 1 und 2 PatG führt.3)

siehe auch

§§ 59 bis 64 PatG → Einspruchsverfahren
§§ 34 bis 64 PatG → Verfahren vor dem Patentamt
PatG → Patentgesetz

1)
BPatG, Beschl. v. 24.02.2005 – 15 W (pat) 302/04
2)
BPatG, Beschl. v. 22.12.2004 – 9 W (pat) 317/04
3)
BPatG, Entsch. v. 7. April 2009 - 6 W (pat) 312/06
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