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patentrecht:entscheidung_ueber_die_kosten_des_einspruchs

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patentrecht:entscheidung_ueber_die_kosten_des_einspruchs [2023/07/25 08:24] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 +====== Entscheidung über die Kosten des Einspruchs ======
  
 +<note>
 +**§ 62 (1) S. 1 PatG**
 +
 +In dem Beschluß nach § 61 Abs. 1 [-> [[Entscheidung über den Einspruch]]] kann die [[Patentabteilung]] nach [[Verfahrensrecht:Billiges Ermessen|billigem Ermessen]] bestimmen, inwieweit einem Beteiligten die durch eine Anhörung oder eine Beweisaufnahme verursachten Kosten zur Last fallen. 
 +</note>
 +
 +§ 62 (1) S. 2 PatG -> [[Entscheidung über die Kosten des Einspruchs nach Rücknahme des Einspruchs oder Verzicht auf das Patent]]
 +
 +§ 62 PatG -> [[Kosten des Einspruchsverfahrens]] \\
 +§ 62 (1) S. 3 PatG -> [[Rückzahlung der Einspruchsgebühr]] \\
 +§ 62 (2) PatG -> [[Erstattungsfähige Kosten]]
 +
 +Die Auferlegung der Kosten des Einspruchsverfahrens gem. § 62 Abs. 1 Satz 1 PatG erfordert stets die Feststellung von Tatsachen, die es - abweichend vom Normalsfall - aus Billigkeitsgründen rechtfertigen, die Kosten ganz oder teilweise ausnahmsweise einem der Beteiligten aufzuerlegen.((BPatG, Entsch. v. 7. April 2009  - 6 W (pat) 312/06))
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +§§ 59 bis 64 PatG -> [[Einspruchsverfahren]] \\
 +§§ 34 bis 64 PatG -> [[Verfahren vor dem Patentamt]] \\
 +PatG -> [[Patentrecht:Patentgesetz]] \\