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patentrecht:entscheidung_ueber_die_kosten_des_einspruchs

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Entscheidung über die Kosten des Einspruchs

§ 62 (1) S. 1 PatG

In dem Beschluß nach § 61 Abs. 1 [→ Entscheidung über den Einspruch] kann die Patentabteilung nach billigem Ermessen bestimmen, inwieweit einem Beteiligten die durch eine Anhörung oder eine Beweisaufnahme verursachten Kosten zur Last fallen.

§ 62 (1) S. 2 PatG → Entscheidung über die Kosten des Einspruchs nach Rücknahme des Einspruchs oder Verzicht auf das Patent

§ 62 PatG → Kosten des Einspruchsverfahrens
§ 62 (1) S. 3 PatG → Rückzahlung der Einspruchsgebühr
§ 62 (2) PatG → Erstattungsfähige Kosten

Die Auferlegung der Kosten des Einspruchsverfahrens gem. § 62 Abs. 1 Satz 1 PatG erfordert stets die Feststellung von Tatsachen, die es - abweichend vom Normalsfall - aus Billigkeitsgründen rechtfertigen, die Kosten ganz oder teilweise ausnahmsweise einem der Beteiligten aufzuerlegen.1)

siehe auch

§§ 59 bis 64 PatG → Einspruchsverfahren
§§ 34 bis 64 PatG → Verfahren vor dem Patentamt
PatG → Patentgesetz

1)
BPatG, Entsch. v. 7. April 2009 - 6 W (pat) 312/06
patentrecht/entscheidung_ueber_die_kosten_des_einspruchs.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:24 von 127.0.0.1