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patentrecht:entscheidung_ueber_die_bewilligung_der_verfahrenskostenhilfe

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patentrecht:entscheidung_ueber_die_bewilligung_der_verfahrenskostenhilfe [2023/07/25 08:23] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 +====== Entscheidung über die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe ======
  
 +<note>
 +**§ 135 (2) PatG**
 +
 +Über das [[Gesuch um Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe|Gesuch]] beschließt die Stelle, die für das Verfahren zuständig ist, für welches die [[Verfahrenskostenhilfe]] nachgesucht wird.
 +</note>
 +
 +<note>
 +**§ 135 (3) PatG**
 +
 +Die nach den §§ 130 bis 133 ergehenden Beschlüsse sind __unanfechtbar__, soweit es sich nicht um einen Beschluß der [[Patentabteilung]] handelt, durch den die Patentabteilung die [[Verfahrenskostenhilfe]] oder die [[Beiordnung eines Vertreters]] nach § 133 verweigert; die [[Rechtsbeschwerde]] ist ausgeschlossen. § 127 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung ist auf das [[Verfahren vor dem Patentgericht]] entsprechend anzuwenden.      
 +</note>
 +
 +§ 135 (1) PatG -> [[Verfahrenskostenhilfe im Beschränkungsverfahren]] \\
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +§§ 129 bis 138 PatG -> [[Verfahrenskostenhilfe]] \\
 +PatG -> [[Patentrecht:Patentgesetz]] \\
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