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patentrecht:entscheidung_ueber_den_weiterbehandlungsantrag

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Entscheidung über den Weiterbehandlungsantrag

§ 123a (4) PatG

Über den Antrag [→ Weiterbehandlung] beschließt die Stelle, die über die nachgeholte Handlung zu beschließen hat.

siehe auch

§ 123a PatG → Weiterbehandlung

patentrecht/entscheidung_ueber_den_weiterbehandlungsantrag.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:24 von 127.0.0.1