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patentrecht:entscheidung_ueber_den_einspruch_durch_den_beschwerdesenat_des_bundespatentgerichts

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 +====== Entscheidung über den Einspruch durch den Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts ======
  
 +
 +<note>
 +**§ 61 (2) PatG**
 +
 +Abweichend von Absatz 1 entscheidet der //Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts//, 
 +  - wenn ein Beteiligter dies beantragt und kein anderer Beteiligter innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Antrags widerspricht, oder
 +  - auf Antrag nur eines Beteiligten, wenn mindestens 15 Monate seit Ablauf der Einspruchsfrist, im Fall des Antrags eines Beigetretenen seit Erklärung des Beitritts, vergangen sind.
 + Dies gilt nicht, wenn die [[Patentabteilung]] eine Ladung zur Anhörung oder die Entscheidung über den [[Einspruch]] innerhalb von drei Monaten nach Zugang des Antrags auf patentgerichtliche Entscheidung zugestellt hat. Im Übrigen sind die §§ 59 bis 62, 69 bis 71 und 86 bis 99 entsprechend anzuwenden.
 +</note>
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +§§ 59 bis 64 PatG -> [[Einspruchsverfahren]] \\
 +§§ 34 bis 64 PatG -> [[Verfahren vor dem Patentamt]] \\
 +PatG -> [[Patentrecht:Patentgesetz]] \\
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