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Dr. Martin Meggle-Freund

patentrecht:entscheidung_ueber_den_einspruch

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Entscheidung über den Einspruch

§ 61 (1) S. 1 PatG

Die Patentabteilung entscheidet durch Beschluß. Auf einen zulässigen Einspruch hin ent- scheidet die Patentabteilung, ob [→ Aufrechterhaltung des Patents] und in welchem Umfang [→ Beschränkung des Patents im Einspruchsverfahren] das Patent aufrechterhalten oder widerrufen [→ Widerruf des Patents] wird.

§ 61 (1) S. 2 PatG → Fortsetzung des Einspruchsverfahrens von Amts wegen

§ 61 (2) PatG → Entscheidung über den Einspruch durch den Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts

§ 61 (3) PatG

Wird das Patent widerrufen oder nur beschränkt aufrechterhalten, so wird dies im Patentblatt veröffentlicht.

§ 61 (4) PatG

Wird das Patent beschränkt aufrechterhalten, so ist die Patentschrift entsprechend zu ändern. Die Änderung der Patentschrift ist zu veröffentlichen.

siehe auch

§§ 59 bis 64 PatG → Einspruchsverfahren
§§ 34 bis 64 PatG → Verfahren vor dem Patentamt
PatG → Patentgesetz
§ 62 (1) PatG → Entscheidung über die Kosten des Einspruchs

patentrecht/entscheidung_ueber_den_einspruch.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:24 von 127.0.0.1