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patentrecht:entschaedigungsanspruch

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patentrecht:entschaedigungsanspruch [2023/07/25 08:24] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 +====== Entschädigungsanspruch ======
  
 +<note>
 +**§ 33 (1) PatG**
 +
 +Von der [[Veröffentlichung des Hinweises auf die Erteilung|Veröffentlichung des Hinweises gemäß § 32 Abs. 5]] an kann der [[Anmelder]] von demjenigen, der den Gegenstand der Anmeldung benutzt hat, obwohl er wußte oder wissen mußte, daß die von ihm benutzte [[Erfindung]] Gegenstand der Anmeldung war, eine nach den Umständen angemessene __Entschädigung__ verlangen; weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
 +</note>
 +
 +§ 33 (2) PatG -> [[Kein Entschädigungsanspruch für offensichtlich nicht patentfähige Gegenstände]] \\
 +§ 33 (3) PatG -> [[Verjährung des Entschädigungsanspruches]] \\
 +
 +§ 58 (2) PatG -> [[Wegfall des Entschädigungsanspruchs nach Rücknahme der Anmeldung]]
 +
 +Ab [[Veröffentlichung des Hinweises auf die Erteilung]] des Patents im [[Patentblatt]] besteht ein Entschädigungsanspruch gegen denjenigen, der den Gegenstand der Anmeldung unberechtigt benutzt.
 +
 +Die Wirkungen der Veröffentlichung gelten bei Zurücknahme bzw. –weisung der Patentanmeldung als nicht eingetreten (§ 33 I PatG 
 +i.V.m. § 58 II PatG).
 +
 +Bei offensichtlich fehlender Patentfähigkeit des Anmeldegegenstands besteht kein Entschädigungsanspruch (§ 33 II PatG).
 +
 +==== Gerichtsstand ===
 +
 +Der besondere [[Verfahrensrecht:Gerichtsstand der unerlaubten Handlung]] ist auch für den Entschädigungsanspruch nach § 33 PatG eröffnet.
 +
 +
 +==== EP ====
 +
 +Art. 67 (1) EPÜ: Grundsätzlich gleiche Wirkung wie europäisches Patent. 
 +Art. 67 (2) EPÜ: nationale Einschränkung des Schutzes; Mindestschutz wie nationale Patentanmeldung (mit Art. II § 1 IntPatÜG  in DE nur Entschädigungsanspruch gewährt). 
 +Art. 67 (4) EPÜ: die Wirkungen der Veröffentlichung gelten bei Zurücknahme bzw. –weisung der Patentanmeldung als nicht eingetreten. 
 +
 +=== PCT ===
 +
 +Art 21 PCT i.V.m. Art III § 8 (1) IntPatÜG bestimmt als Wirkung die Regelung des § 33 PatG (Entschädigung). Der Entschädigungsanspruch tritt erst mit der Veröffentlichung der deutschen Übersetzung ein (Art III § 8 (2)  IntPatÜG). 
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +§§ 26 bis 33 PatG -> [[Patentrecht:Patentamt]] \\
 +PatG -> [[Patentrecht:Patentgesetz]] \\
 +§ 32 (5) PatG -> [[Veröffentlichung des Hinweises auf die Erteilung]] \\
patentrecht/entschaedigungsanspruch.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:24 von 127.0.0.1