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patentrecht:entschaedigung_und_verguetung

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Entschädigung und Vergütung

§ 128a des Patentgesetzes (PatG) regelt die Entschädigung von Zeugen und die Vergütung von Sachverständigen im Verfahren.

§ 128a PatG

Zeugen erhalten eine Entschädigung und Sachverständige eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.

siehe auch

PatG, Abschnitt 7 → Gemeinsame Vorschriften
Regelt spezielle Verfahrensbestimmungen, einschließlich der Entschädigung von Zeugen und Vergütung von Sachverständigen.

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