§ 128a des Patentgesetzes (PatG) regelt die Entschädigung von Zeugen und die Vergütung von Sachverständigen im Verfahren.
Zeugen erhalten eine Entschädigung und Sachverständige eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.
PatG, Abschnitt 7 → Gemeinsame Vorschriften
Regelt spezielle Verfahrensbestimmungen, einschließlich der Entschädigung von Zeugen und Vergütung von Sachverständigen.
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